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Weihnachten, das ist das Fest der Liebe, das Fest des Glühweins und das Fest der feierlichen Fröhlichkeit: Menschen schicken sich Weihnachtskarten, treffen sich an Heiligabend mit ihren Liebsten und machen sich Geschenke. Wie einem aber sämtliche adventliche Stimmung, sämtliche Vorfreude auf das Fest und sämtliche Fröhlichkeit rund um die Feiertage wirklich restlos abhanden kommen kann, das zeigt der Dienstweihnachtsbaum-Erlass für Beamte.
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I. DienstweihnachtsbäumeDienstweihnachtsbäume (DwBm) sind Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Weihnachtsbäumen nachgebildete Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt werden. II. Aufstellen von DienstweihnachtsbäumenDienstweihnachtsbäume dürfen nur von sachkundigem Personal nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden. Dieser hat darauf zu achten, dass:
III. Behandlung der BeleuchtungDie DwBm sind mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Vorstehers zu versehen. Weihnachtsbaumbeleuchtung, deren Leuchtwirkung auf dem Verbrennen eines Brennstoffes mit Flammenwirkung beruht, (sog. Kerzen), dürfen nur Verwendung finden, wenn:
IV. Aufführen von Krippenspielen und Absingen von WeihnachtsliedernIn Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. Zur Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:
Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um den DwBm auf. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch den Vorgesetzen in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt werden. Zwar ist bei einer solchen Gelegenheit das Besprechen unerledigter Verfügungen aus dem zu Ende gehenden Rechnungsjahr nicht unbedingt gefordert, jedoch scheint es angebracht, die allgemeine Anwesenheit des Dienstpersonals auch für Dienstgeschäfte zu nutzen. Wir bitten, vorgenannte Richtlinie in geeigneter Weise in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bekanntzugeben. Die verfassungsmäßigen Recht des Bundesrates sind gewahrt. Bonn, den 11.September 1997 |
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