Im Dezember 2017:
Offener Brief an den
Abfallwirtschaftsbetreib des Kreises Ahrweiler, den Landrat des Kreises
Ahrweiler, den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Adenau und die örtlichen
Zeitungen
Sehr geehrte Verantwortliche des AWB Ahrweiler,
was
für einen kostentreibenden und ökologisch kontraproduktiven Unsinn haben Sie
sich denn da ausgedacht?
Bisher beliefen sich meine Abfallgebühren bei
unserem 2-Personenhaushalt auf 115,20 €.
Jetzt unterstellen Sie mir indirekt,
meinen Abfall nicht ordentlich getrennt zu haben, was ich entschieden
zurückweise. Wenn ich Ihrem "Abfallratgeber" für 2018 Glauben schenken soll,
dann wären lediglich 25% des Inhaltes meiner Restmülltone tatsächlich Restmüll.
Angeblich sind 25% Bioabfälle. Dazu kann ich sagen, dass da tatsächlich
Bioabfälle hinein gelangen. Ich habe keine Biotonne, sondern kompostiere aus
Überzeugung selbst. Entgegen Ihrer Ansicht (diese fruchtlose Diskussion
versuchte ich schon einmal mit Ihnen zu führen) kann ein Komposthaufen im Garten
nicht alle Bioabfälle kompostieren, die eine Großkompostanlage verarbeiten kann.
Dort kann ich weder Küchenabfälle wie Fleisch noch die Schalen von Südfrüchten
abladen. Ersteres, weil ich auf Ratten und sonstiges Ungeziefer verzichten kann
und zweitens, weil dazu die Belüftung und Temperatur nicht ausreichend ist.
Folglich bleibt also nur, diese Ausnahmefälle in der Restmülltonne zu entsorgen.
Und wenn ich mir vorstelle, dass diese dann mindestens vier Wochen im
Restmüllgefäß verbleiben müssen, dann will ich mir den Gestank im Sommer gar
nicht erst vorstellen! Mir ist noch gut in Erinnerung, dass Sie mich
aufgefordert haben, Küchenabfälle auf meinem Komposter zu entsorgen. Ich sage
Ihnen, dass Sie hier nicht zu Ende gedacht haben. Offensichtlich haben Sie nicht
einmal das Problem erkannt. Dabei will ich gar nicht näher auf den Kot meiner
beiden großen Hunde eingehen, deren Hinterlassenschaften ebenfalls im Restmüll
landen.
Wenn ich also davon ausgehe, dass ich tatsächlich ca. 30% meiner
Restmülltonne während eines zweiwöchigen Leerungsrhythmus nicht in Anspruch
nehme, dann ist Ihre Rechnung, dass ich dann mit einem vierwöchigen Rhythmus
auskommen kann, völlig unsinnig. Es ist also abwegig, hier mit weniger als 13
Leerungen zu rechnen, weil dies schon bei der Berechnung des Entsorgungsvolumens
nicht hinkommt. Und dann beliefen sich meine Gebühren auf 162,93 €, was einer
Steigerung von stolzen 41,43% entspricht. Würde ich mir, was ich derzeit für
leider zwingend erforderlich halte, ein 120l Gefäß bestellen und käme damit mit
6 Leerungen aus (Geruchsbelästigung hin oder her), dann wären "nur" 150,54 €
fällig, was immerhin noch einer Steigerung von 30,68 % entspräche. Und dass ich
damit auskomme, ist durchaus anzuzweifeln.
Für eine konzeptionelle Reform,
die Sie mir als preisstabilisierend zu verkaufen versuchen, ist das eine sehr
teure Mogelpackung.
An den massiv steigenden Gebühren ändert auch die
minimale Gutschrift für Altpapier nicht viel. Zumal dieser Punkt ebenfalls nicht
durchdacht ist. Viele Haushalte verzichten heute auf das Zustellen von Werbung
und kostenfreien Zeitschriften und tragen so zur Abfallvermeidung bei. Auch hier
dürfte ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, wenn ich weissage, dass
sich eine signifikante Anzahl dieser Haushalte anders entscheidet, nur um diese
Druckwerke über die Papiertonne zu Geld zu machen.
Ich fordere Sie auf,
diesem Unsinn ein rasches Ende zu bereiten!
Ihr nicht sehr erbauter
Gregor Jonas
Nachtrag:
Bitte verzeihen Sie, wenn ich auf meinen offenen Brief
zurück komme.
Ich habe noch einmal die Kostensteigerung betrachtet, der
man seitens des AWB angeblich doch entgegenwirken will. Es steht ja nicht nur
absolut eine erhebliche Kostensteigerung am Ende der Rechnung (siehe
oben). Der
deutlich teureren Abfuhr der Restmüllgefäße steht ja gleichzeitig eine
Halbierung der Abfuhrtermine, also eine Halbierung der Leistung, entgegen.
Rechnet man diese ein, indem man die Kosten je Volumeneinheit berechnet, kommt
man leider zu folgendem, wahrlich erschütternden, wenn nicht skandalös zu
nennendem Ergebnis (gilt für ein 80l-Restmüllgefäß und Befreiung von der
Biotonne):
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Vergleichsrechnung
|
2017
|
2018
|
2018
|
2018
|
2018
|
|
Müllgefäß
|
80l
|
80l
|
120l
|
120l
|
120l
|
|
Anzahl Leerungen
|
26
|
13
|
13
|
6
|
9
|
|
Abfuhrvolumen in Liter
|
2.080
|
1.040
|
1.560
|
720
|
1.080
|
|
Gebühr
|
115,20 €
|
162,93 €
|
182,95 €
|
150,54 €
|
164,43 €
|
|
Gebühr je Liter und Jahr
|
0,055 €
|
0,157 €
|
0,117 €
|
0,209 €
|
0,152 €
|
|
Kostensteigerung
|
Vergleichswert
|
282,86%
|
211,75%
|
377,51%
|
274,90%
|
29.12.2017
Sehr geehrter Herr Jonas,
wir möchten Ihnen heute direkt auf Ihren offenen Brief vom 22.12.2017 sowie
Ihre Mail vom 23.12.2017 antworten:
I. Entsorgung von Bioabfällen
Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer gemäß § 17 Abs. 1
Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet, seine Abfälle aus privaten
Haushaltungen dem Landkreis Ahrweiler, als dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger in der dafür zugelassenen Art und Weise zu überlassen. Hierfür
stellt der Abfallwirtschaftsbetrieb die erforderlichen Abfallgefäße zur
Verfügung. Bioabfälle sind nach § 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz zwingend
getrennt von den anderen Abfallfraktionen zu sammeln. Bei der Bioabfalltonne
handelt es sich also grundsätzlich um ein Pflichtgefäß.
Ausnahmsweise
brauchen Bioabfälle dann nicht überlassen zu werden, wenn und insoweit Sie auf
dem eigenen Grundstück im Rahmen der Eigenkompostierung ordnungsgemäß und
schadlos verwertet werden. Daher können Eigenkompostierer gemäß unserer
Abfallwirtschaftssatzung auf Antrag vollständig vom Benutzungszwang der
Bioabfallbehälter befreit werden. Einen solchen Antrag hatten Sie Ende 2010
gestellt und sind seit 01.01.2011 vom Benutzungszwang der Biotonne befreit
gewesen. Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang an die Biotonne ist jedoch, dass sämtliche auf dem Grundstück
anfallenden häuslichen Bioabfälle entweder nicht anfallen oder selbst verwertet
und somit nicht der öffentlichen Abfallabfuhr überlassen werden – und zwar auch
die von Ihnen angesprochenen Bioabfälle.
Wie sie richtig erkannt haben,
lassen sich auf dem heimischen Komposthaufen, anders als in großen Kompost- und
Vergärungsanlagen oftmals nicht alle Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos
verwerten. Problematisch etwa für einen offenen Komposthaufen im eigenen Garten
sind aus den von Ihnen genannten Gründen v.a. Zitrusfrüchte, Fleisch, Fisch,
Knochen und andere Speisereste. Diese dürfen jedoch aufgrund der
Getrennthaltungspflicht des Gesetzes auf keinen Fall über die Restmülltonne
entsorgt werden, sondern gehören in eine Biotonne, wenn Sie nicht gänzlich
vermieden werden. Gegen diese gesetzlichen Pflicht verstoßen Sie laut Ihrem
offenen Brief, da sie diese bisher in der Restabfalltonne einwarfen.
Die
Biotonne wird von November bis März alle 2 Wochen und neu ab 2018 von April bis
Oktober sogar wöchentlich geleert – insgesamt sind das 40 Leerungen im Jahr. Und
bei einem 2-Personenhaushalt kostet die 80 Liter Biomülltonne nur 10,44 € mehr
im Jahr. Wenn Sie auf Zitrusfrüchte und andere Lebensmittel, die für die
Kompostierung in Ihrem Garten ungeeignet sind, zukünftig nicht verzichten wollen
(Abfallvermeidung), wäre dies doch sicherlich auch ein interessantes Angebot für
Sie, um sich gesetzeskonform zu verhalten. Für die Bestellung einer Biotonne ist
eine einfache Mail ausreichend. Bitte beachten Sie auch, dass der AWB
autorisiert ist, Ihre Genehmigung zur Eigenkompostierung zukünftig zu widerrufen
und Ihnen eine Pflichtbiotonne auszuliefern.
II. Kosten für die
Abfallentsorgung
Hauptgrund für die Umstellung des
Abfuhrrhtyhmus ist die derzeitige eklatante Fehlbefüllung der Restmülltonnen,
die zu hohen Entsorgungskosten führt. Die Ergebnisse der wissenschaftlich
durchgeführten Sortieranalysen haben gezeigt: Viele Eigenkompostierer entsorgen
derzeit Ihre Bioabfalle unzulässigerweise ganz oder teilweise über die
Restmülltonne. Um den Anteil an Bioabfällen in der Restmülltonne zu verringern,
wurde der „Eigenkompostiererbonus“ von derzeit rund 30 €/ Jahr auf ca. 10 €/
Jahr reduziert. Gleichzeitig haben wir das Serviceangebot für die Bioabfalltonne
erhöht (ab 2018 wird die Biomülltonne zwei Monate länger wöchentlich
abgefahren). Die Reduzierung des Eigenkompostierbonus führt dazu, dass
Eigenkompostierer mit dem neuen Gebührenkonzept etwas mehr an Abfallgebühren
zahlen als zuvor. Haushalte mit Biotonne hingegen zahlen bei konsequenter
Mülltrennung weniger Abfallgebühren als bislang.
Beispiel: Ein
2-Personenhaushalt mit Biotonne und einer durchschnittlichen
Altpapiersammelmenge (80 kg pro Person und Jahr), der mit 6 Restmüll-Leerungen
auskommt, bezahlt insgesamt 139,52 € im Jahr. Bei 10 Restmüll-Leerungen wären es
151,88 €. Zum Vergleich: Bislang zahlte ein 2-Personenhaushalt ein pauschale
Jahresgebühr in Höhe von 152,40 €.
Bitte bedenken Sie auch, dass der AWB
mit Ihren Abfallgebühren nicht nur die Kosten für die Abholung und Entsorgung
Ihrer Restabfälle bezahlt. Das Leistungsbild, das Sie persönlich wahrnehmen
können, ist wesentlich umfangreicher. Papiertonne, Sperrmüllabfuhr,
Elektrogeräte- und Problemabfallsammlung sind nur einige weitere Beispiele. Es
ist sicher nicht sachgerecht zu behaupten, weil sich die Anfahrt mit dem
Müllfahrzeug an ihrem Grundstück für die Restmülltonne von 26 auf 13 Mal im Jahr
verändert, dass die gesamte Müllgebühr um ein Vielfaches steigt.
III. Illegale Abfallentsorgung
Sie befürchten, dass es durch das
neue Abfallkonzept vermehrt zu illegalen Abfallentsorgungen kommt. In
Rheinland-Pfalz haben derzeit bereits einige Gebietskörperschaften (Landkreise
Altenkirchen, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz,
Rhein-Hunsrück sowie Stadt Zweibrücken) ein Abfallsystem eingeführt, das mit dem
von uns geplanten vergleichbar ist – teilweise schon seit 1999. Dort sind die
Wirkungen, die wir auch für den Kreis Ahrweiler annehmen, erprobt worden und es
herrschen seit Jahren geordnete Abfallverhältnisse vor. Mülltourismus und
verstockte Mitbürger mag es in Einzelfällen sicherlich geben. Sie treten jedoch
bei den genannten Gebietskörperschaften nicht häufiger auf als in anderen
Landkreisen. Dies belegen die veröffentlichten Landesabfallbilanzen von
Rheinland-Pfalz. Hierin sind die Mengen illegaler Abfälle verzeichnet. Diese
liegen mit einer Bandbreite von 1 - 2,5 kg/EW genau im Landesdurchschnitt.
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen weitergeholfen zu haben und
stehen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit
freundlichen Grüßen
Im Auftrag
30.12.2017
Sehr geehrte Damen und
Herren,
zunächst bedanke ich mich für die rasche, ausführliche und -in
gewissem Sinne- auch sehr aufschlussreiche Antwort.
Der Einfachheit
halber möchte ich meine Antwort mit dem dritten Punkt illegale
Abfallentsorgung beginnen:
Ich sehe fast täglich die Situationen
auf den Parkplätzen, wo die Abfallgefäße fast immer überfüllt sind und meist von
sehr viel weiterem Müll umgeben sind. Diese Problematik dürfte Ihnen bekannt
sein, wurde sie doch schon einige Male in der Presse thematisiert. Außerdem gehe
ich mit meinen Hunden viel spazieren. Und auch wenn der Zustand draußen
tatsächlich bei uns hier oben noch einigermaßen erträglich ist, entgehen mir
doch nicht die (derzeit noch) Einzelfälle illegaler Entsorgung. Daher habe ich
an Ihrer Einschätzung, dass sich die derzeitige Situation durch Ihr neues System
nicht weiter verschlechtern wird, mit großer Skepsis.
Da es aber sinnlos ist,
zum jetzigen Zeitpunkt weiter darüber zu spekulieren, werden wie beide die
Entwicklung abwarten müssen.
Zum Thema Biomüll:
Natürlich habe ich mir Ihre Satzung angeschaut. Daher bin ich dankbar, dass Sie
in Ihrer Antwort eingestanden haben, dass gewisse Arten des Biomülls
NICHT auf einem Komposthaufen entsorgt werden können. Bei einer
diesbezüglichen Korrespondenz mit dem AWB im April 2017, in der mir einer Ihrer
Kollegen allen Erstes vorschlug, verdorbenes Fleisch auf den Komposter zu
werfen, habe ich mich gefragt, ob man mich auf den Arm nehmen möchte oder "nur"
Inkompetenz die Ursache war. Immerhin ist diese Frage jetzt geklärt. Ich hätte
Ihnen sonst nahelegen müssen, sich bei dem Ihrem Hause angehörenden
Gesundheitsamt über die Folgen zu informieren, aber das haben Sie ja
freundlicherweise bereits überflüssig gemacht.
Ja, nach Ihrer Satzung
sind alle Bioabfälle entweder der Biotonne zuzuführen oder der
Eigenkompostierung zuzuführen, soweit eine Befreiung von der Biotonne gewährt
wurde.
Hier ist festzustellen, dass der Satzungstext die Inanspruchnahme
einer Befreiung unmöglich macht, indem zwingend gefordert wird, dass nicht
kompostierbare Bioabfälle und solche, die zwangsläufig einen Ungezieferbefall
nach sich ziehen würde, dennoch der Eigenkompostierung zugeführt wird. Die
Satzung führt sich folglich selbst ad absurdum und ist insoweit als
rechtsfehlerhaft anzusehen. Soweit dies nicht durch eine
Satzungsänderung aufgelöst wird, habe ich als von der Biotonne befreiter nicht
nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, hier das geringere Übel zu wählen und
das bedeutet, das ich die entsprechenden Abfälle eben in der Restmülltonne
entsorgen muss.
Sicher wäre es mir möglich, mir ebenfalls eine Biotonne
zuzulegen. Aber das wäre für mich völlig unsinnig. Da ich Hunde und Hühner
halte, bewegt sich die Menge an dem Abfall, den Sie richtigerweise ja ziemlich
vollständig aufgelistet haben, in einem Bereich von wenigen Kilogramm pro Jahr.
Eine Biotonne würde ich also fast für nichts im Weg stehen haben. Und bei meiner
Grundstücksgröße von 3.000 m² wäre die Biotonne für Laub und Rasenschnitt nur
ein Spielzeug, das vorne und hinten nicht ausreicht. Ich müsste also weiter
kompostieren UND die Biotonne nutzen.
Alles in Allem
habe ich überhaupt kein schlechtes Gewissen, wenn ich, wie jeder vernünftige und
verantwortungsvolle Eigenkompostierer, in den genannten Ausnahmefällen Biomüll
auch über den Restmüll entsorge. Und Sie sollten die Möglichkeit erwägen, dass
ein Teil der festgestellten Fehlbefüllungen des Restmüllgefäßes eben genau aus
diesem Grund resultiert.
Und gesetzeswidrig kann ich mich entgegen Ihrer
Behauptung damit nicht verhalten, da die unsinnige Regelung zur Behandlung von
Bioabfällen Satzungsrecht ist und damit nicht im Gesetzesrang
steht. Und dass sich diese absurde Regelung in den bundesgesetzlichen Regelungen
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ableiten lässt, ist auch unzutreffend. Ich
verweise hier nur beispielhaft auf den Nachbarkreis Euskirchen, wo ausdrücklich
(und sachlich korrekt) Fleisch und Fisch nicht in den Biomüll gehören! Da der
Kreis Euskirchen der gleichen Bundesgesetzlichkeit unterliegt wie der Kreis
Ahrweiler, muss ich davon ausgehen, dass bei Ihnen eine vernünftige und
gesundheitspolitisch unbedenkliche Satzungslösung möglich gewesen wäre.
Nun zum Schluss die Frage nach der Kostensteigerung:
Der
Kreis Ahrweiler ist zuständig für die Regelung der Abfallentsorgung. Bis 2017
wurde die Durchführung einem Entsorgungsunternehmen anvertraut, wobei in meinem
Fall bei 26 Leerungen je 80 Liter 2.080 Liter Restmüll abgeholt wurden. Die hier
je Liter Abfallvolumen entstehenden Kosten lassen sich leicht ausrechnen (vgl.
meine Ihnen vorliegende Tabelle).
Ab 2018 übernimmt der Kreis Ahrweiler die
Abfallentsorgung selbst und organisiert diese in Form eines Eigenbetriebs. Und
hier steigen die Gebühren je Volumen um bis zu mehr als dem Dreifachen.
Das kann man nicht nur so rechnen, das muss man
zwingend. Auch hier verweise ich auf meine Tabelle.
Hierbei zu
argumentieren, dass die hohen Kosten durch die angeführten Fehlbefüllungen
verursacht wurden und in einem Atemzug zugeben, dass trotz der vermuteten
Verbesserung der Situation die Kosten für Eigenkompostierer steigen, ist
völlig unsinnig. Nach Ihrer Argumentation müssten Eigenkompostierer, da
sie ja jetzt weniger (oder gar keinen) Biomüll mehr in die Restmülltonne werfen
werden, im Gegenteil entlastet werden. Statt dessen werden sie schlechter
gestellt, womit Ihr Erklärungsansatz unverständlich, unlogisch und nicht
nachvollziehbar ist.
Dass Sie einen Teil der Kostensteigerung durch die
Verschiebung von Kosten auf die Eigenkompostierer zu erklären versuchen, macht
die massive Kostensteigerung, die insgesamt festzustellen ist, nicht plausibel.
Und da Sie bislang keine nachvollziehbare Erklärung hierfür geliefert haben,
warum die privatwirtschaftliche Entsorgung so viel günstiger war als die in Form
eines Eigenbetriebs (weder mir gegenüber noch über die Presse), bitte ich genau
hierum. Über die von Ihnen aufgeführten Punkte hinaus muss es mindestens einen,
noch nicht benannten großen Kostenblock geben, der nicht kommuniziert wurde. Und
den würde ich gerne erfahren.
Abschließend möchte ich nochmals auf den
verlängerten Abfuhrrhythmus des Restmülls zurückkommen:
Ich sprach an,
dass ich über den Restmüll Hundekot in nicht unbeträchtlicher Menge entsorgen
muss. Dieser wird also jetzt bis zu vier Wochen (und darüber hinaus) im Sommer
in der Sonne vor sich hingammeln. Ähnliches ist zum Beispiel bei
Damenhygieneartikeln anzunehmen. Die Geruchsbelästigung mag ich mir gar nicht
vorzustellen. Das ist für die Nutzer der Tonnen ebenso unzumutbar wie für Ihre
Müllwerker. Und hygienisch ist das schon gar nicht.
Ich bleibe bei meiner
Einschätzung, dass Ihr "Konzept" ein Fall für die Tonne ist!
Freundliche
Grüße
Gregor Jonas
Zur Verdeutlichung (nicht Bestandteil meiner obigen Antwort)
hier die im Internet der Stadt Euskirchen veröffentlichten
Hinweise zum Biomüll:
Was gehört in die Biotonne?
Küchenabfälle, zum Beispiel: Brotreste, Kaffee- und Teesatz,
Kartoffelschalen, Nussschalen, Obstkerne, Speisereste (ohne Fleisch und Fisch),
verschimmelte Esswaren, Eierschalen, Gemüseabfälle, Kaffeefilter, Obstabfälle,
Zwiebelschalen, Teebeutel
Gartenabfälle, zum Beispiel:
Blumenerde, Kartoffellaub, Laub, Unkraut, Zweige, Heckenschnitt, Kohlstrünke,
Rasenschnitt, Blumen, Topfpflanzen (ohne Topf)
Sonstiges,
zum Beispiel: Federn, Papierküchentücher, Papiertaschentücher, Haare,
Nagelschnitt.
Bitte beachten Sie folgende Ausnahme:
Fleisch- und Fischreste sind in den Restmüll zu geben, um einen Befall mit
Schädlingen zu verhindern.
Was ich bei all dem, was ich dem AWB geschrieben habe, noch vergaß zu erwähnen: Neben Hundekot und Damenhygieneartikeln bildet folgender Abfall ein erhebliches Geruchsproblem: Umverpackungen von Fleisch und Fisch, wie sie beim Kauf in Supermärkten und Diskountern mengenmäßig reichlich anfallen. Auch restentleert haften Fleischsaft u.ä. an diesen Verpackungen. Daher habe ich sie, obwohl sie satzungsgerecht eigentlich in die gelbe Tonne gehören, bislang im Restmüll entsorgt, damit sich die Geruchsentwicklung in Grenzen hält. Ab sofort kommt dieser Abfall natürlich sachgerecht in die Wertstofftonne, wo sie dann drei Wochen Zeit haben, ihr Aroma zu entwickeln. Das scheint ja im Sinne des AWB zu sein, da es sich um restentleerte Verpackungen aus Kunststoff handelt. Ob das aber im Sinne einer sachgerechten und hygienischen Entsorgung handelt, darf bezweifelt werden.
Noch ein Gedanke zum Konzept: Die gelbe Wertstofftonne ist
eine nach wie vor privatwirtschaftlich organisierte Einrichtung, die durch das
Duale System Deutschland (DSD) betrieben wird. Das DSD (auch als "Der grüne
Punkt" bezeichnet) finanziert sich durch Lizenzgebühren, die auf Verpackungen
erhoben werden, die mit dem DSD-Logo gekennzeichnet sind. Streng genommen
gehören also ausschließlich solche Verpackungen in die gelbe Tonne, für deren
Entsorgung und Wiederverwertung die Verbraucher vorher bezahlt haben. Sicherlich
kann und muss man die Sinnhaftigkeit eines solchen Systems ernsthaft in Frage
stellen, da ja keine "grünen Punkte" recycelt werden, sondern Wertstoffe. Aber
nach der reinen Lehre des politisch gewollten [Lobbyistensystem]
Entsorgungssystems gehören alle Wertstoffe, die nicht mit dem grünen Punkt
gekennzeichnet sind, in den Restmüll! Da aber wir Verbraucher uns zu Recht
fragen, was dieser Unsinn soll, landeten schon vor dem neuen
Abfallwirtschaftskonzept auch andere, wiederverwertbare Stoffe in die gelbe
Tonne. Und da diese seitens des DSD als Fehlwürfe gesehen werden (schließlich
werden sie hierfür ja nicht entlohnt), hat der Entsorger, also der AWB, hierfür
eine Ausgleichszahlung zu leisten. Dazu werden entsprechende Statistiken
geführt.
Dass der AWB jetzt quasi vorschreibt, alle
Wertstoffe über die gelbe Tonne zu entsorgen, ist rechtlich zumindest fraglich.
Ob dieser Punkt geprüft wurde oder ob es entsprechende Vereinbarungen mit dem
DSD gibt, wurde nie kommuniziert. Und wie sich das auf die Höhe der zukünftigen
Ausgleichszahlungen an das DSD auswirken wird, bleibt ebenfalls bisher
unbeantwortet.
Neben dem Systembruch, den der AWB jetzt zumindest billigend
in Kauf nimmt, ist auch der tatsächliche Nutzen dieses Vorgehens zweifelhaft. Es
wird zukünftig, so die Planungen des AWB, alles, was nach Wertstoffen ausschaut,
in der gelben Tonne landen. Für die Recyclingquote hat das natürlich stark
negative Auswirkungen. Neben Kleinstteilen (z.B. Wurstpellen), die sich nur
aufwändig oder gar nicht einer Wertstoffart zuordnen und trenne lassen, fehlen
auf vielen Kunststoffteilen Angaben über die Art des Kunststoffs. Der Anteil der
Wertstoffe, die tatsächlich ein hochwertiges Recyclingprodukt
ergibt, wird weiter schrumpfen. Vermehrt werden minderwertige Produkte zu
erwarten sein oder es kommt zu einer vermehrten thermischen Verwertung. Anders
ausgedrückt: Der Anteil der über die gelbe Tonne entsorgten Abfallmenge, der
letztendlich verbrannt wird, dürfte deutlich steigen. Wäre es daher nicht
sinnvoll, sich den teuren Aufwand zu ersparen und diesen Anteil direkt über den
Restmüll zu verbrennen?
Der Kreis Ahrweiler hat auf seiner Seite
"Neues Abfallwirtschaftskonzept ab 2018 bringt zusätzliche Leistungen"
einige interessante Feststellungen gemacht:
Zitat 1: "Wenn das
aktuelle Gebührenkonzept unverändert bleiben würde, hätte das Gebührenerhöhungen
von 10 bis 30 Prozent je nach Kostenträger zur Folge". Wie ich weiter oben
festgestellt habe, beträgt die Kostensteigerung bis zu mehr als 300% (bezogen
auf die erbrachten Leistungen). Bisher
gibt es nicht einmal einen Ansatzpunkt für eine schlüssige Erklärung dafür,
warum die Kosten der Entsorgung trotz weniger als der Hälfte der
Leistung um über 40% (bezogen auf die Kosten der Gebührenzahler) gestiegen sind.
Da wären die 30%, die da zur Erklärung für das neue Konzept herangezogen wären,
ja eine Erleichterung gewesen.
Zitat 2: "Ziel des AWB-Konzepts
ist es jedoch, das derzeitige Gebührenniveau - einschließlich der neuen
Zusatzleistungen - auch in Zukunft für die Bürger möglichst stabil zu halten."
Zielvorgabe wurde bereits jetzt völlig verfehlt.
Zitat 3: "Denn die grauen
Restmülltonnen enthalten im Durchschnitt 25 Prozent Bioabfälle sowie 15 Prozent
Altpapier und Verpackungen." Wenn die Abfallsatzung Regelungslücken hinsichtlich
nicht eigenkompostierbarer Bioabfälle enthält, deren Entsorgung auch
hygienischen und gesundheitspolitischen Gründen zwingend über den Restmüll
erfolgen muss, dann kommt man auf so ein Ergebnis. Wie weiter oben ausführlich
dargestellt, kann aber ein Teil des Biomülls nicht auf dem heimischen Komposter
entsorgt werden. Interessant wäre hier zu erfahren, wie hoch der Anteil von
Verpackungen mint und ohne dem grünen Punkt gewesen ist.
Die zusätzlichen
Leistungen, die der AWB erbringt, bestehen im Wiegen des Altpapiers, einigen
zusätzlichen Leerungen des Biomülls und in der Kontrolle der Restmüllmenge. Ob
man neben dem Altpapier demnächst auch noch unsere Daten verkaufen kann? Den
marginalen zusätzlichen Leistungen steht die Halbierung der Abfuhrtermine und
Abfuhrmenge des Restmülls entgegen. Mindestens eine Halbierung, es ist ja
ausdrücklich erwünscht, wenn individuell noch weniger erbracht werden muss. Und
das bei stark gestiegenen Gebühren. Bravo, DAS ist doch mal
eine Leistung.
Was die Kostensteigerung zumindest teilweise verursacht haben könnte, sind die Kosten für die Müllverbrennung. Hierbei begebe ich mich zugegebenermaßen in den Bereich der Spekulation. Der AWB wird sicherlich mit dem Betreiber der Müllverbrennungsanlage im Vorfeld der Übernahme der Abfallentsorgung (nach der Kündigung bei Remondis) über Kosten gesprochen haben. Sicher hat der AWB hier nur eine der Steigerung der Kosten in Höhe der Lebenshaltungskosten erwartet. Da der Betreiber aber seine Fixkosten auf die zu erwartenden Abfallmengen umlegen muss, dürfte die Kostensteigerung bei einer Reduzierung der Abfallmenge um bis zu 75%, die der AWB anstrebt, deutlich überproportional ausgefallen sein. Ein großer Teil der jetzt festzustellenden Kostensteigerung könnte also hausgemacht sein.
14.01.2018
Email an den Landrat
des Kreises Ahrweiler und die lokalen Medien:
Neues Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Ahrweiler
Sehr geehrter Herr Landrat Dr. Pföhler,
ich darf an die Beantwortung
meiner Mail vom 23.12.2017, die gleichzeitig als offener Brief verfasst wurde,
erinnern.
Gleichzeitig bitte ich um Weiterleitung dieser Mail hier an die
Fraktionsvorsitzenden des Kreistags.
Sollten Sie meinen Brief nicht mehr
verfügbar haben oder seitens des AWB nicht über den zwischenzeitlichen
Schriftwechsel in Kenntnis gesetzt worden sein, können Sie diesen auf meiner
Internetseite gerne nachlesen:
Abfallwirtschaftskonzept 2018 des
Kreises Ahrweiler [verlinkt auf diese Seite hier]
Insbesondere bitte ich Sie um Stellungnahme zu folgenden Kernfragen:
1. Wie konnte es, bezogen auf die Leistung des AWB, zu
einer Kostensteigerung von bis zu mehr als 300% kommen. Wodurch wurde diese
exorbitante Kostenexplosion im Einzelnen verursacht und welche Alternativen
wurden geprüft? Entsprechende Beispielrechnungen, basierend auf dem
Gebührenrechner des AWB, finden Sie in meinem offenen Brief. Die unrealistische
Gegenrechnung des AWB, wonach im Endeffekt bei nur 6 Leerungen im Jahr die
Gebühren sogar sinken würden, sind nur dumme Augenwischerei. Abgesehen davon,
dass es wahrscheinlich schon problematisch genug werden wird, überhaupt mit 13
Leerungen bei gleicher Gefäßgröße auszukommen, ist für die Gebührenrechnung
entscheidend, welche Leistungen über die Gebühren abgegolten
werden. Als öffentlich-rechtlicher Eigenbetrieb dürfte die Abfallentsorgung als
gebührenrechnende Einrichtung geführt werden, die ihre Kosten über die Gebühren
deckend finanziert. Und hier besteht eine bislang nicht erklärte
Kostensteigerung von bis zu über 300% gegenüber der bisherigen
privatrechtlichen Entsorgung!
Was hat das Gutachten, das zu der jetzigen,
ungenügend durchdachten Lösung geführt hat, gekostet? Was also muss ich alleine
hierfür mit meinen Gebühren bezahlen?
2. Die Regelung zur Befreiung
von der Biotonne in $ 5 Ziff. 8 Abfallwirtschaftssatzung vom 27.10.2017 ist
nichtig. Die hier indirekt zwingend geforderte Eigenkompostierung der explizit
nur für gewerbliche Nutzer ausgeschlossenen Abfallgruppen ist
nicht durchführbar. Zum Einen würde die Volksgesundheit durch das Anlocken von
Ungeziefer gefährdet und zum Anderen sind gewisse Bioabfälle wie Knochen oder
Zitrusfrüchte unter den Bedingungen einer Eigenkompostierung nicht
kompostierbar. Eine Vermeidung dieser Abfälle ist nur sehr bedingt möglich. Die
seitens des AWB geforderte völlige Vermeidung ist nicht nur vollkommen
unverhältnismäßig, sondern greift auch auf unzulässige Weise massiv in die
Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger ein, die von der Biotonne
derzeit befreit sind. Darüber hinaus wäre sie selbst bei einer Konvertierung zu
einer veganen Lebensweise nicht möglich. Dass die Abschaffung der Befreiung zwar
gewollt ist, aber politisch nicht opportun erscheint, kann keine Entschuldigung
für die jetzige, unzulässige Regelung sein.
Wie wollen Sie die bestehende
Regelungslücke bzw. den inhaltlichen Konflikt in der Satzung lösen? Und warum
hält es der AWB für angebracht, mir mit dem Entzug meines "Privilegs" der
Befreiung zu drohen, obwohl die Unmöglichkeit der Eigenkompostierung mancher
Abfälle im selben Schreiben anerkannt wurde?
3. Die Abfallsatzung
setzt implizit voraus, dass die Bürgerinnen und Bürger die "Gelbe Tonne" für
alle Wertstoffe nutzt, um Restmüll zu vermeiden. Die Entsorgung
dieser Wertstoffe ist aber privatwirtschaftlich durch das "Duale System
Deutschland" (DSD) organisiert und finanziert. Die Entsorgung finanziert sich
durch Abgaben bzw. Lizenzen auf Verpackungen, die durch das Symbol "Der grüne
Punkt" gekennzeichnet sind. Nach der Regelungssystematik gehören folglich alle
Wertstoffe, die nicht mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnet sind, in die
Restmülltonne. Wurde seitens des AWB mit dem DSD eine weitergehende Nutzung der
gelben Tonne vereinbart? Wenn ja, welche Ausgleichszahlungen wurden hierfür
vereinbart? Wenn nein, wurden die rechtlichen Folgen einer widerrechtliche
Nutzung eines Fremdsystems zumindest geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
4. Neben den in meinem offenen Brief thematisierten hygienischen Folgen
eines vierwöchigen Abholrhythmus der Restmülltonne ist eine starke Zunahme
illegaler Müllentsorgung zu befürchten. Der AWB beruft sich in seiner Antwort an
mich auf öffentliche Abfallbilanzen des Landes Rheinland-Pfalz. Da für den
überwiegenden Anteil der Entsorgung illegal entsorgten Mülls die Kommunen und
Straßenmeistereiern und nicht der Kreis zuständig ist, frage ich, wie belastbar
solche Aussagen sind und wie solche Vergleichszahlen zustande kommen.
5. Das Altpapier soll seit diesem Jahr haushaltsbezogen gewogen und
abgerechnet werden. Warum war bei der ersten Leerung in 2018 keine Waage am
Müllfahrzeug angebracht (so die Auskunft des Müllwerkers)? Wie soll eine
Abrechnung erfolgen, wenn es hierzu keine Datengrundlage gibt?
6.
Quasi als Quintessenz der vorstehenden Punkte: Warum wurde das
Abfallkonzept mitsamt seinen Folgen nicht vollständig und transparent
kommuniziert? Wenn es tatsächlich nachvollziehbare Antworten auf die
obigen Fragen gibt, hätte man die Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler doch
dementsprechend aufklären können. Statt dessen antwortet der AWB selbst auf
meine konkreten Nachfragen nur ausweichend. Und Sie selbst, nur nebenbei
angemerkt, überhaupt nicht.
7. Warum hält der AWB es nicht für
erforderlich, Gesetze und Satzungen, auf die er sich in seiner Antwort an mich
bezieht, ordnungsgemäß zu benennen und zu zitieren? Wenn ich, so der AWB, "gegen
diese gesetzlichen Pflicht verstoße [...]", sollte ich doch erwarten dürfen,
dass hier ein konkret benannter und zitierter Beleg angeführt wird. Da dies, wie
in anderen Passagen der Antwort des AWB auch, unterblieben ist, gehe ich von der
Haltlosigkeit der aufgestellten Behauptungen aus. Als weiteres Beispiel sei
folgendes Zitat aufgeführt: "Diese dürfen jedoch aufgrund der
Getrennthaltungspflicht des Gesetzes auf keinen Fall über die Restmülltonne
entsorgt werden [...]. Welches Gesetz? Und welche konkrete Vorschrift? Der
irgendwo im Antworttext des AWB genannte § 11
Kreislaufwirtschaftsgesetz kann ja wohl nicht gemeint sein, da dieser lediglich
festlegt, dass durch Rechtsverordnung festgelegt werden kann, "welche Abfälle
als Bioabfall gelten". Dass die Satzung hier eine rechtsfehlerhafte Definition
zugrunde legt, habe ich unter Punkt 2. bereits dargelegt.
Warum wurde
meine Einlassung auf die Antwort des AWB, datiert auf den 30.12.2017, (bis
heute) nicht beantwortet?
Gespannt Ihrer hoffentlich erhellenden Antwort
harrend verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Gregor Jonas
27.01.2018
Bis heute keine Antwort.
Dafür kam heute der Abgabenbescheid für dieses Jahr. Soweit nichts
Ungewöhnliches. Nur ein Satz gibt mir zu denken. Und der lautet: "Sollten Sie
bereits eine Biotonne bestellt haben [...], erhalten Sie automatisch einen
Änderungsbescheid [...]." Das hört sich für mich so an, als ob der AWB davon
ausgeht, dass sich zumindest die meisten, die von der Biotonne befreit sind,
jetzt anders entscheiden werden.
05.02.2018, Email an die im Internet verfügbaren Kontaktdaten von SPD, CDU, FDP, Grüne, Die Linke sowie die AFD.
Sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügtes Schreiben an den Landrat des Kreises Ahrweiler wurde Herrn Dr.
Pföhler am 15.01.2018 per Fax zugestellt. [Text siehe oben]
Da ich bislang weder hierauf
noch gar auf mein erstes Schreien vom 23.12.2017 in irgendeiner Form eine
Reaktion erhalten habe, wende ich mich heute direkt an Sie als gewählte
Vertreter im Kreistag Ahrweiler mit folgenden Fragen:
Wurde Ihnen bzw.
der Kreistagsfraktion das beigefügte Schreiben seitens des Herrn Landrat
übermittelt?
Und in welchem Zeitrahmen darf ich mit einer Antwort Ihrerseits
rechnen?
Die im Schreiben angegebene Internetadresse lautet
http://abfallwirtschaftskonzept-ahrweiler.gregor-jonas.de. Der bisherige
(recht einseitige) Schriftverkehr ist hier nachzulesen.
Mit freundlichen
Grüßen
Gregor Jonas
Ganz zufälligerweise am Tag nach meiner Erinnerung und dem
Anschreiben der Kreistagsfraktionen kam seitens des AWB die nachfolgende
Antwort. Auch wenn ich diese in Teilen nicht für ganz überzeugend halte, kann
sich jetzt jeder ein eigenes Urteil bilden.
Dass Kostensteigerungen
unvermeidbar waren, dürfte klar sein. Warum diese aber so eklatant ausgefallen
sind, bleibt unbeantwortet. Beim Thema Biotonne muss ich leider bei meiner
Auffassung bleiben, dass in der jetzigen Konstruktion eine Befreiung von
derselben völlig unmöglich ist, da bestimmte (unvermeidbar anfallende)
Bioabfälle nicht auf dem heimischen Kompost entsorgt werden dürfen und eine
andere Entsorgung nicht zugelassen wird.
Dass ich jetzt ungewollt, quasi
zwangsweise, eine Biotonne erhalten soll, stört mich wenig. Hier ging es mehr um
das Prinzip des fehlerhaften Satzungskonstrukts und möglicherweise werden wir so
tatsächlich mal eine Restmüllleerung auslassen können.
Festzuhalten
bleibt auch, dass der Herr Landrat es offensichtlich nicht für nötig erachtet,
sich persönlich zu äußern, was sowohl schade als auch bezeichnend ist.
Und hier die Antwort des AWB mit Datum 06.02.2018, in CC an die
Kreistagsfraktionen:
Sehr geehrter Herr Jonas,
vielen Dank für Ihre Mail vom
30.12.2017. Herr Landrat Dr. Pföhler hat uns darüber hinaus beauftragt Ihre Post
vom 15.01.2018 und vom 05.02.2018 an die Kreisverwaltung zu beantworten, die wir
gleichzeitig den Fraktionsvorsitzenden der Kreistagsparteien sowie Frau Morassi
(Die Linke) weiterleiten.
Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass
die Beantwortung Ihrer Mail vom 23.12.2017, die gleichzeitig als offener Brief
verfasst wurde, mit unserer Mail vom 29.12.2017 (s.u.) bereits erfolgte.
In diesem Zusammenhang möchten wir klarstellen, dass unsere Antwort in
Abstimmung mit Herrn Landrat Dr. Pföhler erfolgte und Sie insofern von dort aus
keine gesonderte Post mehr erhalten. [Hervorhebung von mir]
Gleichzeitig bitten wir um Entschuldigung, dass wir Ihre Mail vom 30.12.2017
bislang noch nicht beantwortet haben. Da diese im Wesentlichen inhaltsgleich mit
Ihrem Fax vom 15.01.2018 und 05.02.2018 ist, möchten wir Ihre Eingaben nun
gemeinsam beantworten.
Zu 1: Kosten
Erfreulicherweise ist es gelungen, die Gebühren in den letzten Jahren stabil
zu halten. Nachdem wir seit dem Jahr 2008 die gleiche Müllgebühr hatten, die im
Übrigen zudem sogar auf dem gleichen Gebührenniveau des Jahres 2000 liegt,
treten die damals angelegten Kalkulationsmechanismen nun außer Kraft. Der Grund
hierfür ist, dass die Entsorgungspreise und die Kosten der beauftragten
Unternehmen stark gestiegen sind. Aufgrund des Kostendeckungsprinzips sind wir
daher gesetzlich dazu verpflichtet die Gebühren anzupassen. Eine sicherlich
einfachere bloße Gebührenerhöhung für alle Bürger (ohne Änderung des
Abfallwirtschafskonzept) wollte der Kreistag jedoch nicht in Kauf nehmen.
Vielmehr ging es darum, Kosten einzusparen und gleichzeitig ein noch
verursachergerechteres Gebührensystem nach dem Vorbild unserer Nachbarlandkreise
Mayen-Koblenz, Cochem-Zell, Rhein-Hunsrück-Kreis oder Altenkirchen einzuführen.
Dort laufen vergleichbare Abfallsysteme seit vielen Jahren problemlos und
erfolgreich für alle Bürgerinnen und Bürger. Dass es in Einzelfällen dennoch zu
Verteuerungen für die Bürger kommen kann, liegt u.U. daran, dass
Gebührensachverhalte, die wir im Kalkulationsjahr 2007 zu Grunde gelegt haben,
heute nicht mehr in der Form gelten.
Ab dem 01.01.2018 haben es die
Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Ahrweiler erstmals selbst in der Hand ihre
Gebühren aktiv durch Abfallvermeidung bzw. richtige Mülltrennung zu
beeinflussen. Sicherlich haben Sie bereits bemerkt, dass Ihre Nachbarn in der
Wiesenstraße am 22.01.2018 nur teilweise Restmülltonnen zur Leerung
bereitgestellt haben. Die Nachbarn, bei denen die Mülltonne offensichtlich noch
nicht voll gewesen ist, haben sich bereits eine Leerung gespart.
Zu 2: Biotonne
Die
Regelung bzgl. der Befreiung von der Biotonne in § 5 Abs. 7 unserer
Abfallwirtschaftssatzung vom 27.10.2017 stellt eine zulässige Konkretisierung
hinsichtlich der in § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelten
Überlassungspflichten sowie der in § 11 Abs. 1 KrWG geregelten
Getrennthaltungspflicht von Bioabfällen dar. Diesbezüglich möchten wir
klarstellen, dass der AWB von den Bürgerinnen und Bürgern in unserem Landkreis
keineswegs die Vermeidung bestimmter Abfälle bzw. den Verzicht auf Lebensmittel,
die für den heimischen Komposthaufen ungeeignet sind, vorschreibt, sodass ein
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte hier absolut verneint werden kann.
Vielmehr schafft der AWB mit der Regelung des § 5 Abs. 7 AbfWS Anreize zur
Abfallvermeidung bzw. zur Verwertung von Abfällen. Dies ist nicht nur zulässig,
sondern sogar ausdrücklich vom Landesgesetzgeber gewünscht. Siehe hierzu § 5
Abs. 2 Nr. 3 Landeskreislaufwirtschafsgesetz:
„Bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen durch die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist das Kommunalabgabengesetz mit der
Maßgabe anzuwenden, dass im Rahmen des Äquivalenz- und des
Kostendeckungsprinzips nach Art und Menge der Abfälle progressiv gestaffelte
Gebühren erhoben werden können, um Anreize zur
Vermeidung, zu der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu der
sonstigen Verwertung von Abfällen zu schaffen.“
Aufgrund Ihrer Angaben, gehen wir in Ihrem Fall nun davon aus, dass die
in § 8 Abs. 7 AbfWS genannten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung vom
Anschlusszwang an die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Bioabfallsammlung
nicht (mehr) vorliegen und beabsichtigen daher Ihnen zukünftig eine Biotonne zur
Verfügung zu stellen. Sie erhalten hierüber in den nächsten Tagen noch
einen gesonderten schriftlichen Bescheid von uns. [Hervorhebung von mir]
Zu 3: Entsorgung von Verkaufsverpackungen
Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass weder in der Abfallwirtschafts-
noch in der Abfallgebührensatzung des Landkreises Ahrweiler Regelungen zur
Gelben Tonne enthalten sind. Vielmehr ist im Abfallratgeber 2018 auf den Seiten
11, 16 und v.a. S. 45 umfangreich dargelegt, welche Art von Verpackungen in die
Gelbe Tonne gehören. Die Entsorgung der Verkaufsverpackungen ist in Deutschland
privatwirtschaftlich organisiert. Dies gilt jedoch nicht für die Entsorgung von
Wertstoffen allgemein. Neben dem bekanntesten dualen System „Der Grüne Punkt –
Duales System Deutschland GmbH“ gibt es derzeit noch insgesamt 9 weitere
Systembetreiber (z.B. BellandVision, Redual, Interseroh, Landbell – um nur
einige zu benennen). Die Hersteller von Verkaufsverpackungen können dabei frei
wählen, von welchem System Sie die Entsorgung ihrer Produkte lizenzieren lassen.
D.h. nur weil auf einer Verkaufsverpackung nicht der „Grüne Punkt“ abgedruckt
ist, bedeutet dies nicht, dass diese über die Restmülltonne zu entsorgen ist,
wir verweisen erneut auf unseren Abfallratgeber. Es bedeutet nur, dass der
Hersteller dieser Verpackung über eins der anderen dualen Systeme lizenziert
hat, dass sein Markenlogo u.U. nicht auf den Verkaufsverpackungen abdruckt, denn
eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für lizensierte Verkaufsverpackungen
existiert nicht. Das mag für Sie als privater Endverbraucher vielleicht erst
einmal kompliziert klingen, allerdings ist richtige Mülltrennung ganz einfach
wenn man folgendes beachtet:
Grundsätzlich gehören alle
Verkaufsverpackungen in die gelbe Tonne, mit zwei Ausnahmen:
1) Verkaufsverpackungen aus Papier à gehören in die Blaue Tonne
2) Verkaufsverpackungen aus Glas à gehören in die Altglascontainer
Zu 4: hygienische Folgen 4-wöchentlicher
Abfuhrrhythmus/ illegale Abfallablagerung
Ganz kurz zu
der von Ihnen angesprochenen Geruchs-/Hygienethematik: Wenn Katzenstreu
(mineralisch), Windeln und Hygieneartikel in der grauen Tonne geruchsdicht
umschlossen werden und alle Bioabfälle, wie Fleisch-/ Essensreste oder
Küchenabfälle, vollständig in die Biotonne geworfen werden, gibt es kein
Hygiene-/Geruchsproblem. Wir weisen darauf hin, dass die Biotonne alle 14 Tage
und zwischen April und Oktober sogar wöchentlich abgeholt wird.
Übrigens:
Die von den Kommunen und Straßenmeistereien eingesammelten illegal entsorgten
Abfälle werden auch über den AWB entsorgt, d.h. diese Zahlen sind in den
Abfallbilanzen des Landes RLP – auch für unsere Nachbarkreise -
mitberücksichtigt.
Zu 5: Verwiegung
Altpapier
Unsere Papiermüllfahrzeuge sind alle mit Waagen
ausgestattet. Ihre Papierleerung vom 08.01.2018 haben wir konkret mit einem
Gewicht von 15 kg registriert. Die Gutschrift für das von Ihnen in der
Papiertonne gesammelte Altpapier für das Jahr 2018 wird erst in dem
Jahresgebührenbescheid für 2019 ausgewiesen. Schließlich steht dann ja erst die
Jahressammelmenge fest.
Zu 6:
Kommunikation des Abfallkonzeptes
Der AWB hat das neue
Abfallwirtschaftskonzept über zahlreiche Wege offen und transparent
kommuniziert. Insbesondere wurden alle Beschlüsse zum neuen Konzept in
öffentlicher Sitzung gefasst und sind im Kreistagsinformationssystem der
Kreisverwaltung Ahrweiler über das Internet sogar frei zugänglich. Der AWB hat
in zahlreichen Pressemeldungen über die bevorstehenden Änderungen seit dem
30.03.2017 informiert. Eine Reihe von Infoständen des AWB an Supermärkten im
Kreisgebiet an Samstagen sowie insgesamt 17 öffentliche
Bürgerinformationsveranstaltungen, wie z.B. zuletzt in Dümpelfeld am 27.11.2017
waren ebenso Teil des Kommunikationskonzeptes.
Daneben können die
Bürgerinnen und Bürger zahlreiche Informationen zum neuen Konzept auf unserer
Internetseite www.meinawb.de
nachlesen, oder aber unser Video (http://youtube.kreis-ahrweiler.de)
zum neuen Abfallgebührensystem, das u.a. auf youtube und facebook veröffentlich
wurde, ansehen. Allgemeine und Individuelle Fragen beantworten wir gerne auch
telefonisch über die kostenfreie Gebührenhotline unter 0800/ 25 28 386.
Selbstverständlich sind wir bemüht Mails und andere schriftliche Eingaben
schnellstmöglich zu beantworten. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass sich
eine Antwort aufgrund der Vielzahl von Anfragen verzögern kann.
Zu 7: Gesetzliche Vorschriften
Die Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen befindet sich
ausdrücklich in § 11 Abs. 1 KrWG „(…) sind Bioabfälle, die einer
Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar
2015 getrennt zu sammeln.“
Darüber hinaus heißt es in § 5 Abs. 1 des
rheinland-pfälzischen Landeskreislaufwirtschaftsgesetz: „Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, in welcher Weise,
an welchem Ort und in welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (…).“
Die getrennte Überlassung der Abfälle ist in § 7 i.V.m. 5 AbfWS geregelt. Die
Definition des Begriffes „Bioabfälle“ können Sie dem § 5 Abs. 8 AbfWS entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass das korrespondierende Satzungsrecht ebenfalls von Ihnen
zu beachten ist. Wir stellen Ihnen anheim, wenn Sie unserer Rechtsdarlegung
nicht vertrauen, sich an eine rechtskundige Stelle oder Person zu wenden.
Enden möchten wir damit, noch darauf hinzuweisen, dass der Kreistag
beschlossen hat, das gesamte Konzept zu evaluieren, um dessen Wirksamkeit
festzustellen. Bis dahin möchten wir an Sie appellieren: Bitte geben Sie dem
neuen System eine Chance, bevor Sie hierüber urteilen.
Mit freundlichen
Grüßen
Im Auftrag
Zum Thema Kosten: Die obigen Ausführungen sind bestenfalls dürftig. Und warum die Kostensteigerung unvollständig und falsch kommuniziert wurde (und wird), wird nicht einmal erwähnt.
Zum Thema Biomüll: Dass eine bessere Trennung von Bio- und Restmüll erforderlich ist, bestreite ich gar nicht. Aber warum verweigert der AWB beharrlich ein Eingeständnis, dass die Satzung im Fall der Befreiung von der Biotonne falsch ist und das eigentlich (wie es wohl gewollt ist) eine Abschaffung dieser Befreiungsmöglichkeit richtig wäre.
Zum Thema Wertstoffe: Die Aussage hier ist bewusst unvollständig, man kann auch sagen, falsch. Gerade weil das System privatwirtschaftlich organisiert ist, wird die Entsorgung durch die Erhebung von Gebühren auf die Verpackungen finanziert. Also sind de facto erst einmal alle Wertstoffe, auf die diese Gebühr nicht erhoben wurden, aus Sicht des privaten Betreibers Fehlsortierungen! Damit diese dennoch entsorgt (bei einer Recyclingquote von mageren 30% kann man schwerlich von Wiederverwertung sprechen) werden, verlangt der Betreiber DSD Ausgleichszahlungen, die anhand des Anteils an Fehlinhalten mit dem AWB ausgehandelt werden. Warum der AWB hier um diese Tatsache herumredet und statt dessen wortreich Belanglosigkeiten präsentiert, bleibt sein Geheimnis.
Zum Thema Kommunikation: Weder zum Thema der Kosten noch zum Thema Bioabfall wurde ordentlich oder gar korrekt informiert.
Zum Thema Hygiene: Ich habe meinen Hundekot immer in verschlossenen Kunststoffbeuteln über den Restmüll entsorgt. Im Sommer war das schon bei zweiwöchigem Leerungsturnus mehr als grenzwertig. Zu behaupten, bei vier- oder gar achtwöchiger Verweildauer in der Tonne würden keine Geruchsbelästigungen entstehen, ist nicht nur naiv, das ist abwegig.
Zum Thema Verwiegung von Altpapier: Da war ich dann tatsächlich (von Müllwerker) falsch informiert.
Und meine kurze Antwort vom gleichen Tag:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre,
wenn auch nicht völlig schlüssige Antwort. Ich möchte das Thema auch nicht
überstrapazieren und in Ihrem Sinne erst mal weitere Erfahrungen sammeln.
Dass Sie trotz der Unmöglichkeit, die Befreiung von der Biotonne tatsächlich
satzungsgemäß in Anspruch zu nehmen, eine zwangsweise Bereitstellung vorzunehmen
beabsichtigen, wundert mich ein wenig. Aber gut, auch hierauf möchte ich
zunächst nicht herumreiten. Ich gehe aber davon aus, dass Sie in allen
anderen Befreiungsfällen gleich zu handeln beabsichtigen, da Sie ja
davon ausgehen müssen, dass die Ihnen bekannte Unmöglichkeit der satzungsgemäßen
Nutzung eine allgemeine ist. Das ist es ja, was ich ansprach: Es muss die
Satzung eindeutig und rechtskonform angepasst werden, von mir aus auch mit der
Abschaffung der Befreiungsmöglichkeit. Dass die Politik hiervon (bislang)
zurückgeschreckt ist, ist ein Problem, dass nicht der AWB zu verantworten hat.
Eine von mir bereits gestellte Frage zur Biotonne könnten Sie mir dennoch
bitte noch beantworten: Darf ich den Kot von zwei großen Hunden in der Biotonne
entsorgen? Mir erscheint das in höchstem Maße unhygienisch zu sein.
Im
Übrigen darf ich mein Bedauern darüber zum Ausdruck bringen, dass der Herr
Landrat es nicht für nötig gehalten hat, seine persönliche Sicht der Dinge
kundzutun.
Freundliche Grüße
Gregor Jonas
Hier zeitlich verzerrt, dafür inhaltlich zusammengehörend, kam am 20.02.2018 vom AWB die Antwort auf die obige Mail:
Betreff: Entsorgung von Hundekot
Sehr
geehrter Herr Jonas,
wir haben festgestellt, dass Sie sich in Ihrer Mail
vom 07.02.2018 auf eine Antwort an den AWB vom 05.02.2018 beziehen. Trotz
eingehender Recherche konnten wir keine Mail von Ihnen mit Eingang am 05.02.2018
an uns finden.
Dennoch möchten wir die Gelegenheit nutzen und Ihnen Ihre
Frage beantworten:
Nach Rücksprache mit der Verwertungsanlage, ist eine
Entsorgung von Fäkalien über die Biomülltonne nicht zulässig. Eine Entsorgung
des Hundekots muss folglich über die Restabfalltonne erfolgen.
Mit
freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Das lässt natürlich die Frage aufkommen, was man denn mit dem Hundekot machen soll, wenn man im Sommer die Restmülltonne nur alle 8 Wochen leeren lässt. Daher meine umgehende Nachfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
jetzt verwirren Sie mich
ein wenig. Ich nehme an, Sie meinen meine Mail, die hier am 06.02. an Sie
gegangen ist? Allerdings sehe ich da keinen Bezug auf eine Mail vom 05.02. Denn
mit diesem Datum hat es von mir kein Schreiben an Sie geben. Wenn Sie mir die
betreffende Stelle zitieren würden, könnte ich Ihnen vielleicht Näheres
mitteilen.
Zu Ihrer Auskunft bezüglich des Hundekots: Laut Ihrer
Broschüre, die Sie mir in Ihrem Bescheid über die zwangsweise Zuweisung einer
Biotonne mitgeschickt haben, darf sehr wohl Katzenkot in der Biotonne entsorgt
werden. Warum dann nicht auch Hundekot? Ist das ein Irrtum oder werden hier
Katzenhalter und Hundehalter (die zudem auch noch Hundesteuer bezahlen dürfen)
tatsächlich unterschiedlich behandelt? Nur so nebenbei darf ich darauf
verweisen, dass Katzen als reine Fleischfresser einen schwerer zu
kompostierenden Kot absondern als Hunde, die mit einem deutlich geringeren
Proteingehalt ernährt werden.
Und mal ganz ehrlich: Halten Sie es
tatsächlich für zumutbar, wenn dieser Hundekot vier oder gar 8 Wochen in der
prallen Sonne vor sich hingammelt? Da kann doch nur ein Irrtum oder ein
Systemfehler vorliegen. Es kann doch nicht im Sinne des AWB sein, wenn ich hier
aus reiner Not(wehr) das Zeug im Wald entsorgen muss? Ja, ich sehe ein, dass
auch das Entsorgen in der Biotonne problematisch ist. Ich habe ja selbst
geschrieben, dass ich es für unhygienisch halte. Aber die Alternative über die
Restmülltonne ist ja noch viel schlimmer!
Freundliche Grüße
Gregor
Jonas
Und jetzt wird es völlig absurd. Siehe nachfolgende (offensichtlich ernst gemeinte) Antwort des AWB vom 06.03.2018:
Sehr geehrter Herr Jonas,
um weitere Missverständnisse
zu vermeiden, finden Sie die betreffende Stelle in dem beigefügten Word-Dokument
(in roter Schrift). [Da ist tatsächlich ein Anhang mit meiner vorherigen Mail
enthalten, der Zweck dieser Übung ist mir aber schleierhaft]
Selbstverständlich unterscheidet der Abfallwirtschaftsbetrieb bei der Entsorgung
nicht zwischen Katzen- und Hundebesitzern. Auch Katzenkot darf nicht über die
Biomülltonne entsorgt werden. [Was in der Mülltrennungsbroschüre allerdings ganz
anders steht: Dort ist als Sortierhinweis zum Biomüll - für völlig Verblödete:
Die Sachen, die ausdrücklich in die Biotonne gehören -
Öko-Katzenstreu aufgeführt. Aber wahrscheinlich nur unbenutztes...]
In
der Ihnen übersendeten Broschüre „Biotonne trifft Ahrmeise“ ist weder Katzen-
noch Hundekot aufgeführt. Sie finden dort jedoch Katzenstreu bei der
beispielhaften Aufzählung welche Abfälle nicht in die Biotonnen gehören.
[falsch: an der Stelle, wo die Sortierhinweise für den Restmüll
stehen, befindet sich mineralisches Katzenstreu. Die
Differenzierung zwischen Öko- und mineralischem Katzenstreu hat ja wohl einen Sinn, denn sonst hätte man sie ja
nicht getroffen. Und der Sinn von Katzenstreu ist, Katzenfäkalien aufzunehmen.
Hier zu behaupten, dass weder Katzen- noch Hundekot erwähnt werden, ist nur
richtig, wenn man sich völlig dumm stellt.]
Lediglich Kleintierstreu (von
Nagern wie z.B. Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen) darf über die Biotonne
entsorgt werden. [DAS wird in der Broschüre tatsächlich nicht
erwähnt.]
Es ist häufig davon auszugehen, dass der Hundekot in
Hundekotbeuteln gesammelt und in der Regel mit dieser Plastiktüte gemeinsam
entsorgt wird. Plastik gehört aber nicht in die Biotonne. Durch die Verpackung
des Kotes in Plastikbeuteln wirken Sie zudem der von Ihnen angesprochenen
Geruchs-/ Hygieneproblematik entgegen. Generell empfehlen wir die Mülltonnen an
einem schattigen Ort aufzubewahren. [Ach, wer hat denn behauptet, dass ich
Plastikbeutel verwende?]
Dass Sie vielleicht einen größeren
Entsorgungsbedarf an Hundekot in Ihrer Restmülltonne haben, als andere private
Haushalte ist Ausdruck Ihrer persönlichen Lebensdisposition, für die der AWB
nicht verantwortlich ist. Bitte bedenken Sie auch, dass auch Haushalte mit
Kleinstkindern und/oder Katzen die anfallenden Fäkalien über die Restmülltonne
entsorgen müssen. Bei den genannten Personengruppen sind jedoch bislang keine
Entsorgungsprobleme aufgetreten. Wir gehen davon aus, dass auch Hundebesitzer
mit dem jetzigen Abfallkonzept zurechtkommen. [Was soll der AWB auch anderes
behaupten?]
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kann man verstehen, dass mir bei solcher Unfähigkeit so langsam der Kragen platzt? Jedenfalls ist meine unter den Scans stehende Erwiderung vom gleichen Tag nicht gerade freundlich. Anreden hab ich mir gespart, die Höflichkeit ist mir ausgegangen. Sie glauben mir nicht? Hier der Scan aus der angesprochenen Broschüre "Biotonne trifft Ahrmeise", da diese Broschüre von mir online nicht mehr gefunden werden konnte. Vielleicht ist den Verantwortlichen ja inzwischen aufgegangen, wie bescheuert ein solcher Titel ist. Mir kommt da jedenfalls auch eine Meise in den Sinn... Ich kann mich erinnern, dass diese Broschüre auf der Internetseite des AWB stand, und zwar mit genau diesem Titel. Seltsamerweise kommt dieser Titel in der Broschüre aber gar nicht vor. Dafür zitiere ich aus dem Onlineinhalt des AWB das Ergebnis der Suche nach "Katzenstreu: "Ökologisches Katzenstreu gehört in die Biotonne, mineralisches immer in die graue Restmülltonne." Zurück zum Thema. Ich habe die das Katzenstreu betreffenden Stellen aus der Broschüre farblich markiert, ansonsten handelt es sich um den unveränderten Originalinhalt.

Biotonne
Restmüll
Wissen Sie eigentlich, was in Ihrer Broschüre steht???
Dort ist unter "Sortierhinweise: Kompostierfähige Bioabfälle" ausdrücklich
Öko-Katzenstreu aufgeführt. Erwarten Sie allen Ernstes, dass Katzenbesitzer das
Zeug vor der Entsorgung sieben oder trennen? Oder darf das Streu nur unbenutzt
in die Biotonne? Das ist doch völlig absurd (ich könnte auch andere Begriffe
finden)! Und Ihre Antwort ist damit ebenfalls unsinnig.
Laut Ihrer
Broschüre darf folglich Katzenurin und -kot in die Biotonne. Warum also -auch
wenn ich mich jetzt wiederhole- dürfen Katzenfäkalien in den Bioabfall und
Hundefäkalien nicht?
Das ist genauso absurd wie die Entsorgung von
Fleisch und Fisch über die Biotonne. Und so absurd, wie die Weigerung
anzuerkennen, dass eine Befreiung von der Biotonne nach der aktuellen Satzung
nicht rechtskonform nutzbar ist.
Wenn man mit Ihnen keine vernünftige
Diskussion führen kann, können Sie mir dann wenigstens sagen, wann meine
Zwangsbiotonne denn ausgeliefert wird?
Oben stehende Mail an den AWB ist jetzt fast drei
Wochen her, ohne dass eine Antwort
gekommen wäre. Und auch wenn der AWB sicher nicht der Schnellste ist, was
Kommunikation betrifft, erwarte ich auch keine Antwort mehr.
Einen Tag,
nachdem ich dort im letzten Satz nach der Auslieferung der Biotonne gefragt
hatte, stand sie vor der Tür. Zufall? Möglich, aber wenig wahrscheinlich. Viel
wahrscheinlicher ist wohl, dass der AWB zum Schluss gekommen ist, dass keine
Antwort weniger peinlich wäre als das Eingeständnis eines Fehlers. Das würde zur
völlig unterentwickelten Kommunikationskompetenz dort passen. Das Einräumen von
Fehlern ist sicher in einer internen Dienstanweisung untersagt worden...
Weiteres Indiz: Hier im Dorf haben einige Nachbarn bereits vor 6 bis 8 Wochen
eine Biotonne bestellt, ohne dass diese bisher ausgeliefert worden wären. Da man
hier in das Höhendorf Sierscheid eine ordentliche Fahrzeit einrechnen muss,
sollte man doch davon ausgehen, dass solche Lieferungen gesammelt ausgeführt
werden. Dass ich jetzt als Erster (und bislang Einziger) die neue Biotonne erhalten habe, spricht für ein
völlig überhastetes Vorgehen seitens des Abfallwirtschaftsbetriebs.
Nun gut, möge sich hier der geneigte Leser ein eigenes
Urteil bilden. Und nachfolgend der (zeitlich zu obigen Zeilen parallel
verlaufende) Schriftverkehr mit den Vertretern der Kreistagsfraktionen. Um das
Wichtigste vorauszunehmen: So wie der Landrat als Verwaltungschef (und
Angehöriger der Partei der Mehrheitsfraktion) sich einer eigenen Stellungnahme
verweigerte, so hat es die Mehrheitsfraktion des Kreistages (überraschenderweise
die CDU) ebenfalls nicht nötig, sich zu ihren eigenen (teilweise zweifelhaften)
Beschlüssen zu äußern. Scheint seit Helmut Kohl parteiweite Handlungsmaxime zu
sein.
An die Kreistagsvertreter habe ich am 06.02.2018 noch nachfolgende Mail geschickt. Meine Antwort vom 06.02.2018 an den AWB ist natürlich nicht noch einmal abgebildet.
Sehr geehrte Damen und Herren,
da der AWB so freundlich
war, Ihnen ihre Antwort auf meine Fragen zukommen zu lassen, möchte ich Ihnen
meine kurze Erwiderung (siehe unten) nicht vorenthalten.
Ich möchte
betonen, dass mit die Einschätzung von Ihnen als gewählte Vertreter/Innen des
Kreistags über die Ungereimtheiten des neuen Abfallwirtschaftskonzepts nach wie
vor wichtig ist und hoffe daher auf Ihre Stellungnahme. Und das besonders, weil
der Herr Landrat sich einer eigenen Stellungnahme verweigerte und das Thema
bedauerlicherweise konsequent an den AWB delegiert hat.
Insbesondere
bewegt mich natürlich, wie trotz gegenteiliger Beteuerungen eine exorbitante
Kostensteigerung erfolgen musste und warum dies nie entsprechend kommuniziert
wurde. Die Kostensteigerung würde in meinem Fall (bei Biotonnenbefreiung und 80l
Restmüllgefäß) mehr als 280 % betragen. Die genaue Berechnung finden Sie ganz am
Ende dieser EMail.
Und als zweiten Punkt interessiert mich Ihre Haltung
zu der Frage der Befreiung von der Biotonne und der satzungsmäßig unmöglich
gemachten Nutzung derselben. Hier geht es nämlich nicht, wie Frau Hedrich in
ihrer Antwort anzunehmen scheint, um die grundsätzliche Pflicht zur Trennung von
Bio- und sonstigem Müll. Diese wurde von mir nie bestritten und im Gegensatz zu
den Unterstellungen des AWB auch - soweit möglich - praktiziert. Der
entscheidende Punkt ist, dass bestimmte Bioabfälle aus gesundheitspolitischen
Gründen nicht auf einem heimischen Komposter entsorgt werden dürfen. Ich darf
hier den AWB aus einer früheren Stellungnahme wörtlich zitieren: "Wie sie
richtig erkannt haben, lassen sich auf dem heimischen Komposthaufen, anders als
in großen Kompost- und Vergärungsanlagen oftmals nicht alle Bioabfälle
ordnungsgemäß und schadlos verwerten. Problematisch etwa für einen offenen
Komposthaufen im eigenen Garten sind aus den von Ihnen genannten Gründen v.a.
Zitrusfrüchte, Fleisch, Fisch, Knochen und andere Speisereste. Diese dürfen
jedoch aufgrund der Getrennthaltungspflicht des Gesetzes auf keinen Fall über
die Restmülltonne entsorgt werden, sondern gehören in eine Biotonne, wenn Sie
nicht gänzlich vermieden werden." Wenn ich aber diese Abfälle weder auf den
Komposter noch im Restmüll entsorgen darf, besteht überhaupt keine
legale Alternative der Entsorgung. Wenn das so gewollt sein sollte,
muss der Kreistag in der Abfallsatzung ganz konsequent die Befreiung von der
Biotonne streichen!
Dass der AWB trotz der oben geschilderten Situation
jetzt eine zwangsweise Zuteilung einer Biotonne an mich vornimmt, ist zwar
satzungsgemäß, nichts desto trotz eine Unmöglichkeit, die nur die Politik
aufzulösen vermag. Und an dieser Stelle sind Sie als Kreistagsmitglieder
gefragt!
Im Rahmen der Gleichbehandlung fordere ich Sie daher
auf, entweder für alle die Befreiung von der Biotonne aufzuheben oder eine
Satzungsregelung zu schaffen, die eine rechtskonforme Nutzung einer
Biotonnenbefreiung ermöglicht!
Mit freundlichen Grüßen
Gregor Jonas
Antwort der Freien Wählergruppe vom 07.02.2018:
Sehr geehrter Herr Jonas,
aus meiner Sicht hat Frau
Hedrich umfassend geantwortet. Dem ist nicht viel mehr hinzuzufügen. Sie müssen
dabei auch bedenken, dass die Basis für die Abfallwirtschaftssatzung das
Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes ist. Insofern sind wir als
Kreistagsmitglieder auch daran gehalten und können keine Satzungsänderungen
veranlassen, die dem KrWG widersprechen. In anderen Kreisen (u.a. MYK,
Westerwald, Rhein-Hunsrück) wird dies genauso gehandhabt. Sie haben Recht, dass
die Kostensteigerungen (über die Höhe kann man natürlich viele Rechnungen
aufmachen) insbesondere die bisherigen Eigenkompostierer betrifft. Die
Sortieranalyse hat aber auch bestätigt, dass die Restmülltonnen mit erheblichem
Anteil von nichtkompostierbarem Bioabfall gefüllt waren. Der Weg führt also
unweigerlich zu einer Biotonne.
Aus Sicht der FWG ist (und das ist ganz
normal) zum Zeitpunkt der Änderungen noch nicht alles hundertprozentig geklärt.
Deshalb wurde, insbesondere auf unsere Anregung hin (wir hatten 2 Anträge
gestellt), der Beschluss des Kreistages so gefasst, dass das Konzept in 2019,
auch wegen der Pflegetonne, überprüft und ggf. geändert wird.
Mit frdl.
Grüßen – Jochen Seifert (FWG-Fraktionssprecher)
Sehr geehrter Herr Seifert,
zunächst einmal herzlichen
Dank für Ihre Rückmeldung.
Dass Kostensteigerungen unabdingbar waren, ist
mir auch klar. Deren Höhe ist allerdings so hoch, dass eine Hinterfragung aus
meiner Sicht durchaus erforderlich ist. Was mich in diesem Zusammenhang massiv
stört ist, dass mir als Gebührenzahler weisgemacht werden soll, dass das neue
Abfallwirtschaftskonzept der Kostendämpfung dienen soll. In meiner Wahrnehmung
ist das ein Versuch, mich für dumm zu verkaufen!
Falls, was ich
allerdings in allerletzter Konsequenz für nicht gegeben halte ist, dass die
Trennung von Bioabfällen alternativlos (um ein abgeschmacktes Politzitat zu
benutzen) so zu regeln ist wie in der Abfallsatzung des Kreises Ahrweiler. Im
Nachbarkreis Euskirchen ist das durchaus anders zu regeln gewesen. Und da es
sich hier um bundesgesetzliche Regeln handelt, wäre das auch hier möglich.
De facto ist die Befreiung von der Biotonne laut Satzung nicht umsetzbar,
was diese Regelung unwirksam macht. Daher wäre eine Klarstellung dringend
erforderlich. Dass der AWB mir jetzt die Biotonne zwangsweise vor die Nase
stellt, entspricht zwar der Satzung, ist aber letztlich nur eine Schikane, weil
ich auf den bestehenden Missstand in der Satzung aufmerksam zu machen wagte. Und
da das Sortierungsproblem - Sie sprachen es selbst an - ein allgemeines ist, so
müsste die Möglichkeit zur Befreiung von der Biotonne ganz allgemein abgeschafft
werden. Ansonsten ist das Vorgehen des AWB mir gegenüber nichts weiter als eine
ermessensfehlerhafte Willkür, gegen die ich mich verwahren muss. Denn ich kann
ebenso wie jeder andere von der Biotonne befreite Gebührenzahler den
satzungsmäßig bestehenden Widerspruch nicht alleine auflösen. Anders kann der
von Ihnen angesprochene Anteil von "nichtkompostierbaren Biomüll" in der
Restmülltonne nicht erklärt werden. Da eine andere Möglichkeit der Entsorgung
nicht besteht, sind wir Betroffene zu einer Entsorgung über die Restmülltonne
gezwungen. Und dafür lasse ich mich nicht gerne bestrafen - schon gar nicht
alleine als Sündenbock!
Freundliche Grüße
Gregor Jonas
Antwort der SPD-Fraktion im Landtag vom 14.02.2018:
Sehr geehrter Herr Jonas,
wegen der Karnevalstage komme
ich leider erst jetzt dazu Ihnen zu antworten.
Was die Gebühren angeht,
gebe ich Ihnen uneingeschränkt Recht. Das neue Gebührensystem bedeutet entgegen
der Behauptung des AWB/Landrat (und der großen Mehrheit im Kreistag) ganz sicher
nicht, dass die Gebühren für alle stabil bleiben. Im Gegenteil! Durch die neue
Systematik gibt es „Verlierer“ und „Gewinner“. Die Gebühren werden im Schnitt um
20% steigen. Warum der Landrat, die CDU, die FWG und auch alle andere Fraktionen
außer der SPD trotzdem ständig behaupten, die Gebühren bleiben stabil (oder
sinken) ist mir ein Rätsel.
Zu Verdeutlichung meiner Einschätzung hier
ein Auszug aus meiner Rede im Kreistag im Dezember 2017:
„…Von Seiten
der Verwaltung ist zu hören und zu lesen, die Gebühren bleiben stabil und werden
zum Teil sogar gesenkt. Das ist leider nicht der Fall!
Nach Jahren der
Gebührenstabilität holt uns nun die Wirklichkeit ein. Ein Blick in die
Gebührenkalkulation und die Jahresabschlüsse des AWB zeigt, dass uns ohne
Änderung der Gebührensatzung 2 Mio € fehlen würden. Die neue Gebührensatzung
wird daher dazu führen, so jedenfalls zeigt es die uns vorliegende Planung, dass
die Gebühreneinnahmen des Kreises von knapp 10 Mio auf 12 Mio steigen werden.
[Das sind] Mehreinnahmen von 2,1 Mio Euro. Da ich davon ausgehe, dass die Anzahl
der Einwohner im Kreis Ahrweiler nicht innerhalb eines Jahres um 20% steigen
wird, sind es wohl eher die Gebühren, die im um 20% steigen werden.
Dies
ist m.E. nicht ausschließlich Folge der neuen Systematik der Abfallwirtschaft im
Kreis sondern im Wesentlichen Folge von Preissteigerungen bei der Entsorgung und
Verwertung der Abfälle sowie anstehender Investitionen des AWBs. Wir hätten uns
Steigerungen in diesem Maße wohl alle nicht gewünscht, aber es ist nun mal so.
Diese Tatsache aber zu verschweigen oder schön zu reden, halte ich für
grundlegend falsch. [Hervorhebung von mir]
Nochmals, unser
Gebührenaufkommen lag laut Wirtschaftsplan 2017 bei unter 10 Mio. Die
Gebührenkalkulation sieht für 2018 Gebühreneinnahmen in Höhe von 12 Mio vor. Das
entspricht meiner Auffassung nach keiner Reduzierung, es ist faktisch eine
Steigerung um 20%! Richtig mag sein, dass Gebühren anders verteilt sein
werden und der Gebührenzahler mehr Einfluss auf seine tatsächliche
Gebührenbelastung haben wird. So wird es unbestritten Haushalte geben, die im
Jahr 2018 etwas weniger Gebühren zahlen müssen als bisher. Vorausgesetzt, sie
trennen den Müll richtig und sammeln fleißig Altpapier….“
Wie
Sie sehen, unterscheiden sich unsere Einschätzungen nicht. Daher (und wegen der
Problamatik "PLUS-Tonne") hat die SPD Fraktion als einzige Fraktion im Kreistag
der neuen Gebührensatzung auch nicht zugestimmt.
Dem Konzept hingegen hat
auch die SPD Fraktion mehrheitlich im März 2017 zugestimmt, da viele Gründe für
dieses Konzept sprechen. Einiges sehen wir allerdings auch sehr kritisch... Da
die gesamte Thematik doch sehr komplex ist, biete ich Ihnen gerne ein Telefonat
an. Ich denke, in einem Gespräch kann man manche Dinge besser erläutern als in
einer E-Mail.
Viele Grüße aus Niederzissen
Christoph Schmitt
Vorsitzender der SPD Fraktion im Kreistag Ahrweiler
Meine Antwort vom gleichen Tag:
Sehr geehrter Herr Schmitt,
herzlichen Dank für Ihre
Antwort und Einschätzung! Ich bin froh, dass mich nicht alle für dumm verkaufen
wollen.
Dass das neue Konzept durchaus auch gute Ansätze zeigt, streite
ich auch gar nicht ab. Was mir aber etwas gegen den Strich geht, ist die
Geschichte mit der Befreiungsmöglichkeit von der Biotonne. Da laut der neuen
Satzung nicht kompostierbare Abfälle auch nicht in den Restmüll dürfen, besteht
überhaupt keine Entsorgungsalternative. Das wird seitens des AWB noch nicht
einmal bestritten, sondern offen zugegeben. Dennoch soll mir jetzt zwangsweise
eine Biotonne zugeordnet werden. Was halten Sie denn davon? Aus Gründen der
Gleichbehandlung und einer ermessensfehlerfreien Entscheidung müsste dann wegen
der gleichgelagerten Situation jede bestehende Befreiung von
der Biotonne zurückgenommen werden.
Meines Erachtens müsste eine
politische Entscheidung getroffen werden, die entweder eine komplette
Abschaffung der Befreiungsmöglichkeit oder eine rechtskonforme
Nutzungsmöglichkeit der Befreiung beinhaltet.
Ich danke Ihnen für das
Gesprächsangebot, möchte aber erst noch die Antworten der übrigen Fraktionen
(wenn sie denn erfolgen) abwarten.
Nette Grüße
Gregor Jonas
Jetzt zeitlich etwas später als der Zwangsbescheid des AWB, dafür im inhaltlichen Zusammenhang der Nachtrag von Herrn Schmitt vom 19.02.2018:
Guten Morgen Herr Jonas,
ich halte ich es für besser,
wenn alle Bürgerinnen und Bürger eine Biotonne nutzen müssen und es keine
Befreiungsmöglichkeiten mehr gibt. Dafür gibt es viele gute Gründe!
Die
vielen Befreiungen waren bisher ein großes Problem der Abfallwirtschaft im Kreis
Ahrweiler. Durch die neue Systematik wird dieses Problem allerdings deutlich
geringer, da sich viele Bürger nun dazu entschlossen haben, doch eine Biotonne
zu bestellen (ist nun für viele Haushalte wirtschaftlicher).
Ein Anschluss-
und Nutzungszwang der Biotonne war aber bisher aufgrund der politischen
Mehrheiten im Kreistag nicht durchsetzbar.
Viele Grüße und einen guten
Start in die Woche
Christoph Schmitt
Daraus kann man mehrere Schlüsse ziehen:
Ein wenig schade ist es schon, dass Herr Schmitt sich nicht konkreter geäußert hat. Man muss ihm aber zu Gute halten, dass er sowohl seiner Fraktion und natürlich auch der immerhin demokratisch zustande gekommenen Satzung, an der er mitgewirkt hat, verpflichtet ist. Das Dilemma, dass der AWB als ausführende Behörde verpflichtet ist, geltendes Ortsrecht umzusetzen und darum keine Ambitionen hat, über die Vorschriften zu diskutieren und die Politiker keine Lust haben, über ihre eigenen Beschlüsse allzu kritisch zu sprechen, werde ich hier nicht auflösen können. So viel immerhin kann man nach dem bisherigen Schriftverkehr feststellen. Eine Klage gegen die Befreiungsmöglichkeit von der Biotonne hätte meines Erachtens nach gute Aussichten auf Erfolg, wäre aber nicht in meinem Sinne und ganz sicher auch nicht im Sinne der jetzt noch befreiten Haushalte.
Am 15.02.2018 kam dann tatsächlich der schon angedrohte Bescheid über die zwangsweise Zuordnung einer Biotonne:
KREIS
AHRWEILER
ABFALLWIRTSCHAFTSBETRIEB
Datum:
14.02.2018
Abfallentsorgung Wiesenstraße 9, 53520
Sierscheid;
Anschlusszwang und Überlassungspflicht von Bioabfällen
Sehr geehrter Herr Jonas,
hiermit heben wir
gem. § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz die im Juli 2010 erteilte Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang der Biotonne für das o.a. Grundstück auf.
Begründung
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis
Ahrweiler vom 27.10.2017 (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS) sind die Eigentümer
von Grundstücken, auf welchen Abfälle anfallen oder anfallen können,
verpflichtet ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen
und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (hier: Landkreis Ahrweiler)
getrennt in den dafür bestimmten Abfallbehältnissen zu überlassen, vgl. § 5 Abs.
1 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) i.V.m § 7 Abs. 1 AbfWS, § 11 Abs. 1
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Nach § 17 Abs. 1 KrwG sind Abfälle aus
privaten Haushalten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen,
soweit sie nicht auf den im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten
Grundstücken verwertet werden.
Daher kann ein Eigenkompostierer von
Bioabfällen i.S.v. § 5 Abs. 8 AbfWS auf Antrag gemäß § 8 Abs. 7 AbfWS vom
Anschlusszwang der Bioabfallbehälter befreit werden, soweit die Anforderungen an
eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfüllt werden. Eigenkompostierer
sind nach § 5 Abs. 9 AbfWS die Eigentümer und sonstigen Berechtigten i.S.v. § 8
AbfWS der die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke aber nur
soweit sie nachweislich zu einer Verwertung der ihrer Bioabfälle auf den von
Ihnen im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage
sind oder diese beabsichtigten. Ordnungsgemäß und schadlos ist die Verwertung
dabei nur dann, wenn sämtliche, auf dem
Grundstück anfallenden Bioabfälle verwertet werden, die Verwertung nach den
Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften konform
geht und das Wohl der Allgemeinheit, z.B. durch Gerüche oder
Siedlungsungeziefer, nicht beeinträchtigt wird, vgl. § 8 Abs. 7 S. 2 AbfWS.
Ausweislich unserer Daten zur Veranlagung der Abfallentsorgungsgebühren sind
Sie für Ihr Grundstück seit Juli 2010 als Eigenkompostierer registriert und
anerkannt und zahlen daher eine ermäßigte Abfallentsorgungsgebühr.
Daher
sind Sie nach Gesetz und Satzung verpflichtet,
sämtliche auf Ihrem Grundstück anfallenden Bioabfälle i.S.v. § 5 Abs. 8
AbfWS nachweislich zu verwerten und dürfen diese nicht der öffentlichen
Abfallabfuhr überlassen, wobei die Inanspruchnahme der separaten Garten- und
Grünschnittsammlung jedoch möglich bleibt (§ 5 Abs. 9, S. 3 AbfWS).
Mit
Schreiben vom 22.12.2017 haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie eine
vollständige Verwertung (Kompostierung) Ihrer
Bioabfälle nicht durchführen. Sie werfen absichtlich biogene Abfälle i.S.v. § 5
Abs. 8 AbfWS, z.B. Küchenabfälle wie Fleisch, sowie Schalen von Südfrüchten in
die Restmülltonne (siehe Ihre Schreiben/E-Mail vom 22.12.2017 und 30.12.2017).
Eine Kontrolle Ihrer Restmülltonne am 22.01.2018 durch unseren Außendienst hat
zudem bestätigt, dass Sie tatsächlich einen Teil Ihrer Bioabfälle über die
Restmülltonne entsorgen (siehe beigefügte Fotoaufnahme des Tonneninhaltes mit
farblicher Markierung der darin gefundenen Bioabfälle: z.B. Brot,
Bananenschalen, Eierschalen und Reste von Zitrusfrüchten). [Anm.: Obwohl ich
zugegeben habe, dass ich nicht kompostierbare Bioabfälle in den Restmüll gebe
(weil mir gar nichts anderes übrig bleibt), ist als letzte Seite ein Beweisfoto
angehängt, das ich mir hier erspare. Es lebe die bürokratische Gründlichkeit!]
Somit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 7 AbfWS für eine
fortgeführte Befreiung vom Anschlusszwang an die Biotonne in Ihrem Fall nicht
vor.
Unter Abwägung ihres privaten Interesses an der Fortführung Ihrer
Art der Abfallbewirtschaftung und dem öffentlichen Interesse an einer
ordnungsgemäßen getrennten Sammlung von Bioabfällen gem. § 11 Abs. 1 KrWG, die
als Ausprägung der Abfallhierarchie des § 6 KrWG, eine stoffliche Verwertung der
Bioabfälle gegenüber einer energetischen Verwertung von Restabfällen als
höher-wertig ansieht, überwiegt hier das öffentliche Interesse. Aus diesem Grund
machen wir von unserem Ermessen Gebrauch und stellen durch Zuteilung einer
Biotonne für Ihr Grundstück rechtmäßige Grundlagen für die Getrenntsammlung von
Bioabfällen her, die Sie nicht selber verwerten. Ein milderes Mittel, um
ordnungsgemäße Zustände der Abfallbewirtschaftung Ihres Grundstücks
herzustellen, ist nach unserer Überzeugung nicht gegeben.
Da Sie
vorsätzlich gegen die gesetzesmäßigen und satzungsrechtlichen Vorschriften
verstoßen und das öffentliche Interesse überwiegt, haben wir heute veranlasst,
dass Ihnen für Ihr Grundstück eine Biotonne ausgeliefert wird. Wir weisen darauf
hin, dass Sie gem. § 12 Abs. 1, S. 8 AbfWS verpflichtet sind, das Gefäß
entgegenzunehmen, allen Hausbewohner zugänglich zu machen und ordnungsgemäß zu
benutzen. Hierzu haben wir Ihnen eine Broschüre beigefügt.
Insofern wird
hiermit der Anschluss- und Benutzungszwang der Biotonne für die auf Ihrem
Grundstück anfallenden Bioabfälle, die Sie nicht über Ihren Komposthaufen
verwerten, wiederhergestellt. Ihren Komposter dürfen Sie selbstverständlich für
biogene Abfälle weiterverwenden. [Dafür danke ich auch herzlich.]
Sie
erhalten gegen Ende März einen geänderten Gebührenbescheid, in dem Sie ab dem
Folgemonat der Auslieferung der Biotonne zur Zahlung der Basisgebühr für einen
2-Personenhaushalt mit Biotonne herangezogen werden. Bitte beachten Sie, dass
der Gebührenbetrag des Bescheides vom 23.01.2018 anteilig zum 01.03.2018 fällig
wird und von Ihnen zu zahlen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24 - 30, 53474
Bad Neuenahr-Ahrweiler, einzulegen. [...]
Irgendwie amüsiert mich dieses extrem pedantisch verfasste Schreiben, auch wenn ich als pensionierter Beamter ja so einiges in dieser Hinsicht gewöhnt bin. Besonders lustig finde ich, dass man es zu Beweissicherungszwecken für erforderlich gehalten hat, meinen Müll zu durchwühlen, obwohl ich ja mehrfach zugegeben habe, die mir zu Last gelegten "Verstöße" begangen zu haben.
Was ich weniger lustig finde ist, dass die ansonsten so pedantischen Verantwortlichen nicht zugeben wollen (oder können oder dürfen), dass ich gemäß der Abfallsatzung gar keine rechtskonforme Alternative gehabt habe. Es würde mich ja reizen, alleine deswegen Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen, um zusehen zu können, was dann passiert. Dummerweise bin ich ja schon zu der Einsicht gekommen, dass nach der geltenden Gebührensatzung eine Biotonne tatsächlich die günstigere Alternative darstellt. Zumindest dann, wenn ich es schaffe, dadurch mehrere Restmüllleerungen zu vermeiden. Dass das möglich ist, kann ich mir zwar noch nicht so recht vorstellen, aber was solls. Immerhin kann ich jetzt den Hundekot meiner beiden dicken Bären im Sommer wöchentlich entsorgen lassen, auch wenn ich das persönlich ebenso unhygienisch finde wie die Kompostierung von Fleisch und Fisch. Trotz mehrfacher Nachfragen hat sich der AWB zu diesem Thema zu keiner Antwort herabgelassen. Die obigem Schreiben beiliegende Broschüre enthält dazu auch nichts Verwertbares. Den bei diesen Inhaltsstoffen entstehenden Kompost möchte ich jedenfalls nicht in meinem Garten haben!
Also soll mir der AWB die Biotonne hinstellen. Das erspart mir das Bestellen...
Hier ein Interview des General-Anzeigers Bonn mit Landrat Dr. Pföhler vom November 2017
Sollten Sie mit dem neuen Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Ahrweiler ebenfalls nicht zufrieden sein, lassen Sie das die Verursacher wissen! Bitte schreiben Sie Ihren Landrat Dr. Pföhler und den Abfallwirtschaftsbetrieb Ahrweiler (AWB) an. Die entsprechenden Mailadressen sind direkt verlinkt. (Sollte das nicht funktionieren, hier die Adressen nochmals: landrat@kreis-ahrweiler.de, info@awb-ahrweiler.de). Bitte lassen Sie mir eine Kopie Ihrer Mail an abfallwirtschaftskonzept@gregor-jonas.de zukommen, damit ich diese hier veröffentlichen kann. Verweisen Sie in Ihrem Schreiben an die Verantwortlichen gerne auf diese Seite hier! Und teilen Sie Ihren Unmut und diese Seite in den sozialen Netzwerken!
Christoph K., den 05.02.2018 [an den Landrat des
Kreises Ahrweiler]
Betr.: Da hat doch einer
ordentlich gespart.
Sehr geehrter Herr Pföhler,
Sehr
geehrte Damen und Herren,
ich blättere gerade in dem schönen bunten Flyer
„Ab 2018: Neues Abfallgebührensystem im Kreis Ahrweiler“.
Ich zitiere: Trotz
stetig steigender Müllentsorgungskosten konnten in den letzten 17 Jahren die
Abfallgebühren im Kreis Ahrweiler stabil gehalten werden. Dieses Ziel kann ohne
Änderung des Abfallkonzeptes in Zukunft nicht mehr erreicht werden – mindestens
30 % höhere Abfallkosten wären die Folge.
Da freut man sich so richtig als
Bürger.
Es wäre schön, wenn wir mal zusammen rechnen würden. Aufgabe:
Herr Pföhler verspricht dem Bürger K. das seine Müllgebühren in 2018 nicht
steigen, denn er hat ja ein neues Konzept, dass mindesten 30% höhere
Abfallkosten vermeidet.
Bürger K. freut sich und will es genau wissen. Im
Jahr 2017 hatte er 159,60 Euro bezahlt. Im Jahr 2018 soll er 221,76 Euro
bezahlen, aber nur, wenn er fleißig den Müll trennt und nur 6 Leerungen in
Anspruch nimmt. Wieviel Prozent spart er denn?
Wir rechnen:
Gegeben: Ausgangswert: Gesamtzahlung 5 Personen 2017 : 159,60 Euro
Endwert:
Gesamtzahlung 5 Personen 2018 : 221,76 Euro (günstigster Fall mit 6 Leerungen)
Gesucht: prozentuale Veränderung: X in Prozent
Formel: prozentuale
Veränderung = ((Endwert –Ausgangswert) / Ausgangswert) *100%
Rechnung: X =
((221,76 Euro – 159,60 Euro) / 159,60 Euro) * 100%
X = 38,95 %
Antwort:
Da staunt der Bürger K. aber, denn er spart nicht, sondern bezahlt mindestens
38,95 % mehr.
Da ich ja wohl nicht alleine betroffen bin frage ich
mich, warum so ein Aufwand betrieben wird, um den Bürger zu blenden. Geringere
Leistungen bei höheren Kosten. Schreiben Sie doch einfach wie es ist, oder
verstehe ich es nicht.
Ich fordere Sie hiermit auf, die falsche
Behauptung im oben genannten Zitat, öffentlich zu wiederrufen.
Vielleicht
sollten sie bei den Fastnachtsumzügen mal den dunklen Anzug, die Orden und die
Narrenkappe weglassen. Ich empfehle ein Kostüm als Müllmann, dann können sie auf
dem Heimweg die Säcke aufheben, die jetzt schon die Straßen, Wege und Wälder
zieren.
Ich bitte um Rückantwort.
Ich verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Christoph K.
Antwort Kreis
Ahrweiler vom 02.03. 2018
Sehr geehrter Herr K.,
wegen
der Vielzahl der Anfragen können wir leider erst jetzt auf Ihre E-Mail an Herrn
Landrat Dr. Pföhler zurückkommen. Herr Dr. Pföhler hat uns um Beantwortung
gebeten.
Nachfolgend möchten wir Ihnen gerne einige Hintergründe der
neuen Gebührensystematik erläutern:
I.
Hintergrund der Änderung
Nachdem wir seit dem Jahr 2008
die gleiche Müllgebühr hatten, die im Übrigen zudem sogar auf dem gleichen
Gebührenniveau des Jahres 2000 liegt, treten die damals angelegten
Kalkulationsmechanismen nun außer Kraft. Die Entsorgungspreise und die Kosten
der beauftragten Unternehmen sind stark gestiegen. Aufgrund des
Kostendeckungsprinzips ist der Abfallwirtschaftsbetrieb daher gesetzlich dazu
verpflichtet, die Gebühren anzupassen. Eine sicherlich einfachere bloße
Gebührenerhöhung für alle Bürger wollte der Kreistag nicht in Kauf nehmen.
Vielmehr ging es darum, Kosten einzusparen und gleichzeitig ein noch
verursachergerechteres Gebührensystem nach dem Vorbild unserer Nachbarlandkreise
Mayen-Koblenz, Cochem-Zell, Rhein-Hunsrück-Kreis oder Altenkirchen einzuführen.
Dort laufen vergleichbare Abfallsysteme seit vielen Jahren problemlos und
erfolgreich für alle Bürgerinnen und Bürger.
Grundlage hierfür war u. a.
auch das am 31.03.2017 vom Kreistag verabschiedete neue Abfallwirtschaftskonzept
2018-2023:
Neben unterschiedlichen Regelungen zur Fortentwicklung der
Abfallwirtschaft lauten die Kernformeln des Konzeptes:
1. Höhere Gebührengerechtigkeit durch ein neues Gebührensystem, das von der
Leerungsanzahl der Grauen Restabfalltonne abhängt.
2.
Höhere Nachhaltigkeit der Abfallbewirtschaftung durch Reduzierung der
Leerungshäufigkeit der grauen Restabfalltonne von einem Rhythmus alle 2 Wochen
auf 4 Wochen. Hierdurch sollen die Bürger stärker als bisher angereizt werden,
Ihre Abfälle in die richtigen Entsorgungswege zu sortieren. Dies geschieht
übrigens ganz im Sinne des Landesabfallwirtschaftsplans, demzufolge die
Restmüllmenge im Landkreis Ahrweiler zu hoch war.
II. Änderung des Abfuhr-Rhythmus der
Restabfalltonne
Hauptgrund für die Umstellung des
Abfuhrrhythmus ist die derzeitige eklatante Fehlbefüllung der Restmülltonnen im
Kreis, die zu hohen Entsorgungskosten führt.
Der AWB hat mittels von drei
repräsentativen Sortieranalysen in den Jahren 2009, 2010 und 2015 festgestellt,
dass lediglich 25 % des Volumens der Restabfalltonne bei den privaten Haushalten
für solche Abfälle genutzt werden, für die kein anderes Sammelsystem zur
Verfügung steht, d.h. lediglich 25 % gehören tatsächlich in die Restmülltonnen.
Hieraus folgt zwangsläufig, dass 26 Abfuhren der Restmülltonnen im Kreis nicht
notwendig sind, wenn richtig sortiert wird. So kann mit Blick auf die Kosten
z.B. für die Einsammlung, diese Leistung auf 13 Abfuhren im Jahr reduziert
werden. Es ist weder wirtschaftlich, noch ökologisch, durch unnötige
LKW-Kilometer Gebührenhaushalt und Umwelt zu belasten.
III. Rückvergütung des Altpapiers
In der Restmülltonne befinden sich derzeit rund 9 % Altpapier, dessen
Entsorgung als Restabfall darin teuer bezahlt werden muss, während es in der
Altpapiertonne zu Ihren Gunsten verkauft werden könnte. Durch die beschlossene,
gewichtsbezogene Rückvergütung des Papiers soll jedermann individuell für eine
bessere Sortierung direkt „belohnt“ werden. Dieser Mechanismus ist aus unserer
Sicht besonders wirkungsvoll. In der Praxis wird dies so aussehen, dass Ihr
Altpapier bei der Abholung in der Tonne gewogen wird. Zwecks Zuordnung ist die
Papiertonne mit einem Ihrem Grundstück zugeordneten Chip versehen. Die
Gutschrift für das in 2018 von Ihnen innerhalb eines Jahres gesammelte Altpapier
erfolgt Anfang 2019 auf dem Gebührenbescheid.
IV. Ihre Abfallgebühr 2018
Für Sie ist es
natürlich wichtig, wie viel Sie ab diesem Jahr an Abfallgebühren zahlen müssen.
Ihre individuelle Jahresgebühr hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, z. B.
wie oft Sie die Restmülltonnen leeren lassen.
Je nach Konstellation ergeben
sich dabei auch nach der neuen Abfallkonzeption Gebührenveränderungen gegenüber
2017 nach oben oder auch nach unten. Das hängt von der tatsächlichen Menge des
erzeugten Restmülls und der Rückvergütung für Altpapier in 2018 ab.
Die
Abfallgebühr setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen nämlich aus der
Basisgebühr (nach Haushaltsgröße), den Leerungsgebühren für die Restmülltonne
(nach Anzahl der Leerungen) und der Rückvergütung für das Altpapier (pro kg
gesammeltem Altpapier).
Die Basisgebühr ist wie bisher eine
personenanzahlbezogene Umlage. Sie wird nach Haushaltsgröße und Biotonnen-Nutzer
oder Eigenkompostierer unterschieden. Hiermit sind alle Leistungen des
Abfallwirtschaftsbetriebes abgegolten außer der Leerungsgebühr für die
Restabfalltonne und den Gebühren für individuell bestellte Leistungen des AWB.
Sie sprechen davon, dass die Gesamtzahlung 2018 nun bei Ihnen 38,95 % höher
sei, als die Gesamtgebühr 2017. Dies weist für uns darauf hin, dass Sie über
keine Biotonne verfügen. Bei den Eigenkompostierern ist es nämlich so, dass die
Sortieranalysen ergeben haben, dass im Durchschnitt diese Personengruppe die
Restmülltonnen für einen erheblich höheren Anteil für Bioabfälle genutzt hat,
als bei der vormaligen Gebührenkalkulation im Jahr 2007 angenommen wurde. Daher
kann man sagen, dass entsprechend der tatsächlichen Nutzung der Restmülltonnen,
die alte Gebühr der Gruppe der Eigenkompostierer nicht verursachungsgerecht
genug kalkuliert war. In einem Satz: Die alte Gebühr war hier nach 10 Jahren
schlicht zu niedrig. Dies ist nun entsprechend der tatsächlichen
Abfallzusammensetzung korrigiert worden.
Wäre eine Biotonne nicht auch
für Sie ein gutes Angebot? Für eine Mehrpreis von nur 13,80 € im Jahr würde rd.
40 mal im Jahr Ihre Biotonne geleert. Gleichzeitig würde dies noch mehr
Möglichkeiten bieten, im Sinne des Verursacherprinzips Ihr Sortierverhalten
evtl. zu optimieren und zusätzlichen Entsorgungsplatz in der Restmülltonne zu
gewinnen. Bitte nutzen Sie doch hierzu die umfangreichen
Informationsmöglichkeiten auf der Internetseite des Abfallwirtschaftsbetriebs:
www.meinawb.de oder rufen Sie unsere kostenlose Gebührenhotline 0 800 - 25 28
386 an.
Die Entscheidungen rund um das neue Konzept wurden in einem
2-jährigen Prozess unter Beteiligung von Juristen, Wirtschaftswissenschaftlern
und Abfallexperten erarbeitet und wurden insofern sorgfältig überdacht. Trotzdem
hat der Kreistag beschlossen, das gesamte Konzept zu evaluieren, um dessen
Wirksamkeit festzustellen. Bis dahin können wir Sie nur bitten, dem neuen System
eine Chance zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Christoph K., den 05.03.2018
Sehr geehrte [...],
es ist ja toll, das sie mir im Namen des Landrats geantwortet haben.
Es ist auch toll das das neue Konzept in 2 Jahren entwickelt wurde. Ich möchte
nicht wissen was das den Steuer oder Gebührenzahler gekostet hat.
Traurig was
da rausgekommen ist.
Noch trauriger ist, das die Kernaussage meines
Schreibens nicht verstanden wurde.
Ich zitiere nochmal: Trotz stetig
steigender Müllentsorgungskosten konnten in den letzten 17 Jahren die
Abfallgebühren im Kreis Ahrweiler stabil gehalten werden. Dieses Ziel kann ohne
Änderung des Abfallkonzeptes in Zukunft nicht mehr erreicht werden – mindestens
30 % höhere Abfallkosten wären die Folge.
Wie kann man so frech sein und
so eine Falschaussage auch noch drucken und veröffentlichen. Ich habe mit vielen
Leuten gesprochen, die mir bestätigt haben das sie jetzt mehr für die
Müllentsorgung bezahlen. Bin wohl kein Einzelfall.
Ich kann nur andere
noch ermutigen, auch Ihre Meinung kund zu tun und Widerstand zu leisten.
Ich hoffe das jetzt kein Beamter oder Mitarbeiter der Kreisverwaltung seinen
Müll heimlich auf der „Arbeit“ entsorgt, falls er mit den inklusiven Leerungen
nicht hin kommt. Vielleicht gibt es ja darunter auch böse Eigenkompostierer oder
welche die richtig rechnen können.
Grüßen sie den Lügenbaron von mir,
wenn sie Ihn sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph K.
Meine Antwort hierauf an Herrn K.:
Moin,
das ähnelt sehr dem, was man mir geschrieben hat. Ist demzufolge im
Wesentlichen ein Textbaustein, den alle kriegen. Zum eigentlichen Vorwurf, dass
die Kostensituation bewusst falsch dargestellt wird, natürlich kein Wort.
Und dass die Biotonnenbefreiung dazu führt, dass man bestimmte Abfälle
nirgendwo legal entsorgen kann (z.B. Fleisch und Fisch) und damit die
angeführten Fehbefüllungen logischerweise zum größten Teil hausgemacht sind,
auch kein Wort. Ganz im Gegenteil: Weil ich zugegeben habe, dass ich manche
Bioabälle in den Restmüll geben muss, weil ich keine Ratten auf dem Komposter
haben will, bekomme ich jetzt zwangsweise eine Biotonne. Da hätten unsere lieben
Politiker soviel Mut haben müssen, die Befreiung offiziell abzuschaffen. Mit der
jetzigen Satzung versuchen sie es jetzt sehr nachdrücklich durch die
Hintertür...
Nette Grüße
Gregor Jonas
© 2017 / 2018 Gregor Jonas
abfallwirtschaftskonzept-ahrweiler.gregor-jonas.de