Zur Einführung:
Im Oktober 2017 wurde meiner Frau
turnusmäßig eine neue SparkassenCard zugestellt. Also das Ding, mit dem man Geld
abheben, an Kassen bargeldlos zahlt und etliche weitere Funktionen nutzen kann.
Soweit war alles normal. Beim Lesen des Anschreibens stand im Betreff "Ihre
SparkassenCard mit girogo" (Hervorhebung von mir). Und
dann folgt folgender Absatz, der mich ein wenig verwundert hat:
wir freuen uns, Ihnen Ihre neue SparkassenCard überreichen zu können. Künftig können Sie Kleinbeträge bis 25,-- € schnell, bequem und sicher auch kontaktlos bezahlen. Wo Sie Ihre Karte kontaktlos einsetzen können, erkennen Sie an dem neuen girogo-Logo. Was Sie sonst noch zu girogo und insbesondere zum Datenschutz und der Sicherheit des Verfahrens wissen sollten, erfahren Sie im Internet unter www.sparkasse.de/girogo oder in Ihrem Beratungscenter.
Das hört sich erst einmal völlig harmlos an, auch wenn ich mich spontan gefragt habe, wozu das auffallend geringe Limit von 25 € gut sein soll. Dann habe ich mich ein wenig schlau gemacht. Was hier so im Vorbeigehen eingeführt worden ist, ist weniger das kontaktlose Bezahlen, sondern das Bezahlen ohne PIN-Eingabe eben bis zu dem genannten Limit. Grund genug, mir darüber ein paar Gedanken zu machen.
Natürlich war die erste Frage, wozu das gut sein soll. Oder anders gefragt, Cui bono, wem nützt das? Mir persönlich eher wenig bis gar nichts. Denn ob ich die Karte nun einfach irgendwo vorhalte oder einstecke, erspart mir lediglich die Suche danach, wie herum die Karte nun in den Schlitz muss. Und der Wegfall der PIN spart mir maximal 15 Sekunden, ist also völlig zu vernachlässigen. Dagegen dürfte die Sparkasse (ebenso wie alle anderen Anbieter auch) darauf spekulieren, dass sich hierdurch der Bargeldumsatz reduzieren lässt. Und hier wiederum der Umsatz von Münzgeld, was besonders teuer für die Geldinstitute ist. Anders gesprochen, die Sparkasse möchte Kosten einsparen. Denkbar ist auch noch, dass die Discounter darauf setzen, dass durch das schneller Bezahlen an den Kassen einen höheren Durchsatz und damit einige Bruchteile an Personaleinsatz eingespart werden kann.
Grundsätzlich ist ja gegen das Einsparen von Kosten nichts einzuwenden. Aber es wird ganz bewusst eine Sicherheitslücke geschaffen und in Kauf genommen, denn durch den Einsatz von manipulierten Lesegeräten kann man jetzt das Geld aus der Tasche gezogen bekommen, ohne dass man auch nur die geringste Chance hat, das zu bemerken oder zu verhindern. Hierzu sollte man wissen, dass der Chip auf der Karte dadurch ausgelesen wird, dass Funkwellen ausgesendet werden, die dem Chip gleichzeitig die Energie für eine Antwort liefern. Das Argument der Sparkassen, dass dies bei den verwendeten NFC-Chips (Near Field Communication) nur auf ganz geringe Entfernung funktioniert. Inwieweit durch eine Steigerung der Sende- und Empfangsleistung bei manipulierten Geräten eine Vergrößerung des Leseabstands erreicht werden kann, wird die Zukunft mit Sicherheit zeigen. Jedenfalls ist durch den Wegfall der PIN-Eingabe hier eine Sicherheitsfrage aufgekommen, die meiner Meinung nach eine Aufklärung seitens des Anbieters ebenso wie eine ausdrückliche Zustimmung seitens des Kunden erfordert hätte.
Und natürlich die Frage der Haftung. Was passiert, wenn Geld ohne meine Zustimmung abgebucht wurde? Wer zahlt und wer hat die Beweislast? Alles Fragen, die seriöserweise seitens der Sparkasse im Vorfeld hätten geklärt worden sein müssen. Also Anlass genug, mal nachzufragen...
An die
Kreissparkasse Euskirchen
Per Mail
Einführung des kontaktlosen (und PINlosen) Bezahlens
Sehr
geehrte Frau M., [meine Kundenberaterin]
sehr geehrte Damen und Herren des
Vorstands,
nachfolgende Anmerkungen / Fragen und Beschwerden mit der
ausdrücklichen Bitte, diese auch dem Vorstand weiterzureichen.
Mit
Schreiben, datiert „im Oktober 2017“, stellten Sie meiner Frau ihre neue
Sparkassen / EC-Karte zur Verfügung.
Diese Karte enthält als neue
Funktion die kontaktlose Bezahlfunktion bis 25 € per NFC bzw. RFID-Chip ohne
weitere PIN-Eingabe.
Warum wurde ich hierüber weder im Vorfeld informiert
noch um meine Zustimmung gebeten? Weder habe ich Ihrerseits Informationen über
die Funktionserweiterung, noch eine Fassung der sicherlich hierzu notwendigen
Erweiterungen der AGB erhalten. Ich weiß weder etwas über die Anwendung noch die
Haftung, wenn es zu Fehlabbuchungen kommt. Bei Ihren Angeboten „Paydirekt“ sowie
der „Restcent“-Aktion konnten Sie mir doch auch unaufgefordert Funktionen
anbieten, nach denen ich nicht gefragt hatte.
Ich misstraue grundsätzlich
allen Dingen, die nicht meiner vollständigen Kontrolle unterliegen. Und
ausgerechnet eine Bezahlfunktion, die ohne mein weiteres Zutun funktioniert,
führen Sie einfach so ein, ohne meine Zustimmung für erforderlich zu halten?
Dass dieses Bezahlverfahren angeblich sicher sein soll, halte ich für nicht
stichhaltig. Alleine die geringe Entfernung zwischen Lesegerät und Karte
anzuführen, ist für mich nicht überzeugend. Ich kann mir im Gegenteil leicht
etliche Situationen vorstellen, bei denen ein ungewollter Kontakt völlig
problemlos möglich ist.
Was geschieht, wenn es dennoch zu einer
ungewollten Abbuchung kommt? Oder wenn die Karte gestohlen wird und vor einer
Sperrung der Karte Geld abgebucht wird? Wer haftet dann und wer trägt die
Beweislast? Diese Fragen hätten Sie mir im Vorfeld ebenso auseinandersetzen
müssen wie die Entscheidungsmöglichkeit, ob ich diese Funktion überhaupt nutzen
möchte und ob ich sie sperren / deaktivieren lassen kann.
Bitte nehmen
Sie mein Schreiben als ausdrückliche Missbilligung Ihrer Vorgehensweise zur
Kenntnis.
Des Weiteren erwarte ich eine zeitnahe und vollständige
Beantwortung meiner Fragen.
Gruß
Gregor Jonas
Nach immerhin einer Woche kam per Post die folgende, wenig aussagekräftige und schon gar nicht vollständige Antwort:
Kreissparkasse Euskirchen
Herrn
Gregor Jonas
Vorstandssekretariat
Wir verweisen auf unsere Mitteilungen vom
27.9.2016, in der wir Sie und Ihre Ehefrau über die Änderungen der Bedingungen
für Ihre Sparkassen-Card informiert haben. Die
Mitteilungen haben wir Ihnen
durch Kontoauszug vom 4.10.2016 ins elektronische Postfach eingestellt und diese
wurden von Ihnen auch zur Kenntnis genommen. Wir fügen gedruckte Ausfertigungen
als Anlage bei. Unter Punkt 2. dieser Mitteilung heißt es: "Sie können an
automatisierten Kassen, sofern verfügbar, bis 25 Euro pro Bezahlvorgang
kontaktlos ohne Eingabe der PIN bezahlen."
Uns sind keine Fälle bekannt
geworden, durch die ein Kunde hierdurch einen Schaden erlitten hat; wir
betrachten das Verfahren als sicher.
Ihre Mitteilung verstehen wir so,
dass Sie mit der Funktion "kontaktloses Bezahlen" nicht einverstanden sind.
Daher haben wir diese Funktion auf der Karte für das Konto Nr. [...]
deaktiviert. Diese Deaktivierung wird automatisch wirksam, sobald Sie die
nächste Verfügung am Geldautomaten getätigt haben.
Für Ihr Konto Nr.
[...] ist nach wie vor eine Karte ohne die Funktion des kontaktlosen Bezahlens
im Einsatz. Diese Karte ist noch bis Ende kommenden Jahres gültig. Sobald Sie
die Austauschkarte erhalten haben bitten wir um Ihre Mitteilung, damit wir die
entsprechende Funktion auch für diese Karte deaktivieren können.
[Darunter zwei Unterschriften ohne Angabe der Funktion bzw.
Hierarchiezugehörigkeit.]
Erst einmal ist festzustellen, dass Lesen wohl nicht zu den
Kernkompetenzen der KSK Euskirchen gehört. Eine Sperrung der PIN-losen
Zahlfunktion war gar nicht Inhalt meines Schreibens, aber wohl hatte ich danach
gefragt, ob so eine Sperrung möglich sei... Apropos Sperrung: Nach meinen
Informationen lässt sich die NFC-Funktionalität (also die Kommunikation
kontaktlos per Funk) überhaupt nicht deaktivieren. WAS also hat
die KSK hier gesperrt?
Dann muss ich feststellen, dass die meisten meiner
Fragen, so auch die nach der Haftung und der Beweislast gar nicht beantwortet
worden sind.
Und die Aussage: "Wir betrachten das
Verfahren als sicher" muss ich wohl entweder als Naivität, Dummheit oder
fehlenden Erklärungswillen werten. Genauso gut hätte die Autoindustrie behaupten
können, dass Autofahren absolut sicher sei. Stimmt im Prinzip, aber warum gibt
es dann trotzdem Unfälle? Das ist doch keine Argumentation, sondern lediglich
eine leere Worthülse. Hier kein Wort über Sicherheitsmaßnahmen und
wenigstens zwei Sätze zum Verfahren fallen zu lassen, bedeutet wohl, dass ich
als Kunde wohl zu unbedeutend oder vielleicht auch zu dumm bin, mich mit solchen
Kleinigkeiten zu belasten. Zusammen mit der insgesamt unzureichenden Antwort
fühle ich mich nicht ernst genommen, ja missachtet.
Aber der Reihe nach.
Der genannte Kontoauszug (der im Antwortschreiben überflüssigerweise zwei Mal für unsere beiden Konten jeweils gleichlautend noch mal beigefügt war), enthält tatsächlich die folgende Passage:
die Bedingungen für Ihre Sparkassen-Card ändern sich wie
folgt:
1. Sie können an automatisierten Kassen auf Wunsch zwischen den
angebotenen Zahlverfahren frei wählen.
2. Sie können an automatisierten
Kassen, sofern verfügbar, bis 25 Euro pro Bezahlvorgang kontaktlos ohne Eingabe
der PIN bezahlen.
3. Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, da
im Verlustfall bis zur Sperrung der Karte Transaktionen ohne PIN getätigt werden
können (siehe 2.).
4. Geldkarte- und girogo-Zahlungen können nun bis zu einem
Betrag von 25 Euro durchgeführt werden (bisher 20 Euro)
Mal ganz ehrlich: Wer liest so etwas auf einem Kontoauszug?
Ich nicht, weil ich selbstverständlich davon ausgehe, dass wichtige Dinge
entsprechend kommuniziert werden! Abgesehen davon gibt auch das hier keinerlei
Aufschluss über Haftungsfragen und nur wenig Informationen zur Sicherheit. Und
überhaupt: die Geldkarte, die unter 4. aufgeführt wird, gab es bisher schon und
meines Wissens nach wollte niemand das nutzen. Ist girogo jetzt etwas anderes
und worin liegt der Unterschied? Nur in der kontaktlosen Zahlung oder gibt es
weitere Unterschiede? Wenn nicht, wäre das ja nur alter Wein in neuen Schläuchen
oder anders gesagt, eine simple Umbenennung eines erfolglosen Zahlungsmodells.
Die Formulierungen der KSK weisen sehr stark darauf hin, dass girogo eine
direkte Verbindung mit dem Girokonto hat. Abgesehen davon, dass der Name "girogo"
diesen Gedanken nahelegt, hätte man doch darauf hinweisen müssen, dass man die
Karte erst aufladen muss, ehe man zahlen kann. Aber der Punkt 2. sagt ja gerade
etwas anderes. Die Aussage "sofern verfügbar" bezieht sich grammatikalisch auf
die "automatisierten Kassen". Das wiederum muss so gelesen werden, dass man ohne
weiteres Zutun ohne PIN bezahlen kann, wenn die Kasse die Funktion unterstützt.
Auch in dem Anschreiben bei Auslieferung der Debitkarte weist in diese Richtung.
Welche Überraschung, dass auf der KSK-Infoseite (die aber kaum brauchbare Infos
enthält;
siehe
www.sparkasse.de/girogo),
aus der ich aber entnehmen soll, "was ich sonst noch wissen muss", etwas von
Aufladen der Karte steht. Da heißt es wörtlich: "Es gibt verschiedene Wege,
Guthaben aufzuladen." Und: "Ein automatisches Aufladen ist möglich." Was
also stimmt? In den weiter unten behandelten AGB wird in diesem Zusammenhang von
einer "Debitkarte" gesprochen. Und zwar ganz ausdrücklich, ist doch die
Bezeichnung "Karte" für die SparkassenCard in der aktuellen Fassung vom Oktober
2017 durch die Bezeichnung "Debitkarte" ersetzt worden. Da das nur im
Zusammenhang mit der Einführung des girogo geschehen sein kann, muss es diese
Debitfunktion ja wohl geben. Denn englische Begriff „Debit“ bedeutet übersetzt
Lastschrift, Belastung oder Soll. Jeder mit der Debitkarte getätigte Umsatz wird
zeitnah vom Girokonto abgebucht. (vgl.
www.kreditkarte.net/ratgeber/debitkarten/). So lautet im Übrigen auch die
Begriffsbestimmung in den AGB , Abschnitt II. der Sparkasse selbst (siehe
unten): "...die SparkassenCard eine Debitkarte ist. Zahlungen [...]
werden umgehend dem Kundenkonto belastet." Warum stiftet die KSK nur solche
Verwirrung?
Und wenn richtig ist, dass girogo-Zahlungen direkt von meinem
Konto abgehen, dann ist die Weglassung einer PIN-Eingabe ein zusätzliches
Risiko, dem kein mir gegenüber erklärter Nutzen steht.
Zwischenzeitlich kamen dann die schon angesprochenen neuen AGB der Kreissparkasse. Und auch wenn ich da normalerweise nicht reingeschaut hätte, war ich jetzt natürlich neugierig. Und siehe da, es gibt zu den Haftungsfragen und der Beweislast grundsätzlich eine Antwort in den AGB, die nachfolgend in Auszügen abgebildet wird. Zunächst ist den eigentlichen AGB ein Abschnitt über die Änderungen zur bisherigen Fassung vorangestellt.
II. Änderungen in den Bedingungen
[...]
5. Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)
– Begriff Debitkarte
Im Titel und im Einleitungssatz ist klargestellt, dass die Sparkassen-Card eine
Debitkarte ist. Zahlungen mittels einer Debitkarte werden – anders als
Kreditkartenzahlungen – umgehend dem Kundenkonto belastet.
[...]
– Haftung bei nicht autorisierten Kartenzahlungen
Bei nicht autorisierten Kartenzahlungen (Nummer A.II. 14.1) gilt wie bisher
grundsätzlich, dass Sie nach der Sperranzeige Ihrer Debitkarte keine Haftung
mehr für die danach eintretenden Schäden durch missbräuchliche Nutzung Ihrer
Debitkarte trifft. Bei Schäden vor der Sperranzeige verzichten wir
grundsätzlich auf die gesetzlich vorgesehene Schadensbeteiligung in Höhe von
maximal 50 Euro (bisher: 150 Euro) und übernehmen auch diese Schäden für Sie.
Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der
Sorgfaltspflichten oder wenn Sie in betrügerischer Absicht handeln, ist Ihre
Haftung wie bisher auf den für die Debitkarte vereinbarten Verfügungsrahmen
beschränkt.
Leider ist die Aussage zur Haftung eine bloße Absichtserklärung ohne Wert, da die Regelung selbst da bedauerlicherweise etwas anderes aussagt:
Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)
Fassung: 13. Januar 2018
[...]
3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
(1) Zum kontaktlosen
Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im
Rahmen des deutschen electronic-cash girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo
gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an
den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die
Eingabe einer PIN verlangt wird.
Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und
Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden
Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an
den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die
Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines
fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
[...]
Daraus ergibt sich zunächst die Frage, warum in den AGB
ein Betrag von 50 € genannt wird, die Zahlfunktion ohne PIN aber tatsächlich auf
25 € limitiert wurde.
Zur Frage der Haftung bei unautorisierter
Abbuchung von der Karte:: Offensichtlich ist der entscheidende Passus der Punkt 14.1 (1) und 14.1 (4). Der Absatz 13 regelt
zunächst, dass Missbrauch einer Debitkarte und ein daraus entstehender Verlust
des Kunden durch die Sparkasse getragen wird. Absatz 14 soll dann den Kunden zu
einer Teilhaftung bis zu maximal 50 € verpflichten, wenn er "seine ihm
obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten" verletzt hat.
Und in 14.1 (4), hier in ROT von mir kenntlich gemacht, steht dann ganz
ausdrücklich, dass der Kunde der Sparkasse nachzuweisen hat,
dass er sich diesen AGB entsprechend korrekt verhalten
hat und die nicht autorisierte Verfügung über sein Konto nicht durch
sein Verschulden verursacht wurde. Und immer dann, wenn man so etwas beweisen
muss, ist Ärger vorprogrammiert. Leider fehlt die ausdrückliche Regelung des
Falls, dass jemand quasi im Vorbeigehen ohne das ein Verlust der Karte vorliegt,
Geld abbucht, indem er mit einem manipulierten Lesegerät arbeitet. Einen solchen
Verlust bemerkt man erst bei einer sorgfältigen Prüfung des Kontoauszugs. Und
ein Nachweis, dass man hier seine Sorgfaltspflichten nicht vernachlässigt hat,
dürfte schwierig sein. Immerhin ist ein solcher Fall nach den Aussagen der
Sparkasse ja so gut wie ausgeschlossen.
Und noch eine Frage, die man nicht
erklärt hat: Wie halte ich nach, welche Zahlungen ich über girogo getätigt habe?
Ist das doch eine Geldkartenfunktion und das Geld ist einfach weg, wenn man
gezahlt hat und man muss sich aufschreiben, wo es geblieben ist. Oder erscheint
jede noch so kleine Zahlung auf dem Kontoauszug und ich muss mich im
Zweifelsfall dort durch einen Wust von Kleinstbuchungen wühlen? Und wenn die
Zahlungen nirgendwo aufgeführt werden, wie kann ich dann eine nicht autorisierte
Abbuchung erkennen oder gar nachweisen, wenn ich die KSK um Erstattung gemäß AGB
bitten will? Die eigentliche Haftungsregelung folgt hier:
13 Erstattungs-, Berichtigungs- und
Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers
13.1 Erstattung
bei nicht autorisierter Kartenverfügung
Im Falle einer nicht
autorisierten Kartenverfügung, z. B. in Form der
– Abhebung von Bargeld an
einem Geldautomaten,
– Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen
von Handels- und Dienstleistungsunternehmen,
– Aufladung der GeldKarte mit
PIN-Eingabe
– Verwendung der Debitkarte zur Aufladung eines PrepaidMobilfunk-Kontos,
hat die Sparkasse gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer
Aufwendungen. Die Sparkasse ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag
unverzüglich und ungekürzt zu erstatten.
Wurde der Betrag dem Konto belastet,
bringt die Sparkasse dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht
autorisierte
Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist
spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und
Leistungsverzeichnis" zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der
Sparkasse angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht autorisiert ist oder
die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse
einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein
betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die
Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen,
wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
bis zum Ende des Geschäftstags
gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an
welchem der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Kartenverfügung nicht
autorisiert ist oder die Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat.
Hat die Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht,
dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt,
hat die Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu
erfüllen, wenn sich der Betruqsverdacht nicht bestätigt.
14
Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen
14.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
(1)
Verliert der Karteninhaber seine Debitkarte oder PIN, werden sie ihm
gestohlen oder kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich
verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen in Form
der
– Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten,
– Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und
Dienstleistungsunternehmen,
– Aufladung der GeldKarte mit PlN-Eingabe,
–
Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos,
haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum
Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50
Euro.
Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie
für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
(3) Handelt es sich
bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der
Debitkarte außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt
der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden
Schaden nach Absatz 1 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn
der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten
fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse durch eine Verletzung ihrer Pflichten
zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Sparkasse für den
entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.
(4) Die Sparkasse verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch
den Kontoinhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz 1 und
übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge bis zum
Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine
ihm gemäß Abschnitt A. II. Nummer 76 obliegenden Sorgfalts- und
Mitwirkungspflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Eine
Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse erfolgt
nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaubhaft
darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet.
(5) Der
Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und bis 3
verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil
die Sparkasse nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige
sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
(6) Kommt es
vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen und hat der
Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich und
grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der
Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe
Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er
–
den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Sparkasse oder dem
Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat,
nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat,
– die persönliche Geheimzahl auf der
Karte physischen Debitkarte vermerkt oder zusammen mit der physischen Debitkarte
verwahrt hat,
– die persönliche Geheimzahl der digitalen Debitkarte auf dem
mobilen Endgerät gespeichert hat oder
– die persönliche Geheimzahl einer
anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht
worden ist.
Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der
Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für
die Debitkarte geltenden Verfügungsrahmen.
(7) Hat die Sparkasse beim Einsatz
der Debitkarte eine starke Kundenauthentifizierung nach § 1 Absatz 24
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger
oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse
gesetzlich zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist, bestimmt sich
die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse abweichend von den Absätzen 1
bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Man sollte meinen, dass hier, wenn auch sehr kompliziert und ein wenig verklausuliert formuliert, eine kundenfreundliche Regelung geschaffen wurde. Allerdings muss man festhalten, dass ich als Kunde nachweisen soll, dass ich nicht betrügerisch gehandelt und auch sonst alle Bedingungen eingehalten habe. Im Gegensatz zur Zusammenfassung, in der ganz klar eine Haftung der Sparkasse ohne Wenn und Aber suggeriert wird, ist tatsächlich die Beweislast für ein ordnungsgemäßes Verhalten dem Kunden auferlegt worden. Und es gibt ernsthafte Zweifel, wie man einen missbräuchlichen Geldabfluss erkennen und die eigene Unschuld nachweisen kann. Überhaupt fehlen Schadensersatzregelungen für das Thema Geldkarte / girogo in den Geschäftsbedingungen völlig. Alle oben zitierten Regelungsfälle beziehen sich auf die Debitkarte! Also genügend Gründe, der KSK Euskirchen nochmals zu antworten und um Klarstellung zu bitten:
An die
Kreissparkasse Euskirchen
Per Mail
Einführung des kontaktlosen (und PINlosen) Bezahlens
Ihre Antwort vom
13.10.2017
Sehr geehrte Frau M.,
sehr geehrte
Damen und Herren des Vorstands,
eine vollständige
Beantwortung meiner Fragen hatte ich mir anders vorgestellt.
Den Vorwurf
einer unterlassenen Aufklärung über die Einführung des neuen Bezahlsystems muss
ich wohl von „unterlassen“ auf „völlig unzureichend“ abmildern.
Eine
Information über eine solche, schwerwiegende Änderung des Funktionsumfangs der
EC-Karte lediglich auf einem Kontoauszug, den wahrscheinlich
99,5 % Ihrer Kunden nicht zur Kenntnis genommen haben (und sich schon gar nicht
über die Tragweite klar geworden sein) dürften, ist nicht hinreichend. Zumal
dort zu meinen, vom Ihnen geflissentlich übersehenen Fragen, keinerlei
Stellungnahme enthalten ist.
Sie stellen Ihr Zahlungssystem als sicher
dar. Warum ist dann das Limit auf lächerliche 25 € gesetzt, ein Betrag, den ich
in den allermeisten Fällen überhaupt nicht verwenden kann? Weder im Discounter /
Supermarkt noch an der Tankstelle ist mit diesem Betrag etwas anzufangen. Und 25
€ suggerieren mir, dass Sie Ihrem System selbst nicht wirklich trauen können. Im
Übrigen verwirrt mich, dass in den vor wenigen Tagen (genau an dem Tag, auf dass
Ihr Antwortschreiben datiert ist) versendeten geänderten Geschäftsbedingungen
ein Limit von 50 € aufgeführt wird. Woher stammt diese Differenz?
In den
anfangs erwähnten Informationen fehlt auch die Angabe, dass eine solche,
PIN-lose Zahlfunktion auch gesperrt werden kann. Diese Information entnehme ich
erst Ihrem Antwortschreiben. Die veranlasste Sperrung dieser Funktion für die
Karte meiner Frau kann vorerst in Kraft bleiben, obwohl ich lediglich gefragt
hatte, ob eine solche Sperrung möglich sei. Insoweit hätte ein aufmerksames
Lesen meines Schreibens keine Unklarheit aufkommen lassen können.
Auch da
jetzt klar ist, dass eine Sperrung möglich ist, bleibe ich bei meinem Vorwurf,
dass Sie mich vorher um meine Zustimmung zur Einführung hätten bitten müssen.
Und die wesentlichste Frage, nämlich die nach der Haftung bei ungewollten
Abbuchungen, wurde ebenfalls nicht beantwortet.
Ich habe den geänderten
Geschäftsbedingungen, die mich nach meinem Schreiben erreicht haben, einige
Angaben zur Haftung entnehmen können. Aber angesehen davon, dass dort von einem
Limit von 50 € ausgegangen wird, für die ich als Kunde dann auch haften muss,
stiften die aufgeführten Ausnahmeregelungen mehr Verwirrung als für Klarheit zu
sorgen. Durch die grundsätzliche Haftung durch den Kunden wird mir die
Beweispflicht auferlegt, mich an alle Vorsichts- und Mitwirkungspflichten
gehalten zu haben. Eine kundenfreundliche Regelungen hätte die Beweislast
umkehren müssen in der Art, dass die Sparkasse grundsätzlich haftet, es sei den,
der Kunde hätte seine Sorgfaltspflicht verletzt. Hier wäre ich für eine
Klarstellung dankbar.
Gruß
Gregor Jonas
Eine Antwort steht noch aus.
Aber hier noch eine
Beobachtung, die eine Erkenntnis bringt, die man mir vielleicht auch hätte
mitteilen können: Während unter Punkt 2. und 4. der ominösen "Information" auf
dem oben abgedruckten Kontoauszug ganz klar gesagt wird, dass man kontaktlos per
girogo lediglich bis 25 € (und dann ohne PIN-Eingabe)
zahlen könne, funktioniert das mit PIN-Eingabe auch bei größeren Beträgen. Inwieweit das
Auswirkungen auf die Sicherheit hat, kann ich nicht beurteilen. Offenbar konnten
andere Kreditinstitute (die Karte des beobachteten Kunden einer Tankstelle war
blau und nicht rot) ihre Kunden über den genauen Funktionsumfang des
kontaktlosen Bezahlens durchaus informieren. Warum schaffte das die
Kreissparkasse Euskirchen nicht?
Das hüpfende Komma oder des Pudels Kern ist, da bin ich mir
inzwischen ziemlich sicher, das die Kreissparkasse Euskirchen (und mit ihr alle
im Deutschen Sparkassen- und
Giroverband zusammengeschlossenen Sparkassen) tatsächlich gar nicht girogo
eingeführt haben. Denn das gibt es unter dem Namen "Geldkarte" seit gut 20
Jahren. Mit der neuen SparkassenCard wurde entgegen der Behauptung der KSK
tatsächlich die girocard kontaktlos eingeführt. Wenn man das
erst einmal begriffen hat, dann versteht man auch, dass genau das in den AGB der
Sparkassen im Abschnitt "Bedingungen für die SparkassenCard" auch steht. Dort
wird nämlich in Punkt 3 das girocard-System namentlich genannt. Das seit 20
Jahren unter dem Namen "Geldkarte"existierende Prepaid-Zahlungssystem wird
überaschenderweise nur zweimal erwähnt. Und das beim Thema Aufladen und Entladen
bei Kartenrückgabe. Die umbenannte Geldkarte, die mit der Kontaktlosfunktion
jetzt girogo heißt, findet in den AGB überhaupt keine
Erwähnung. Alle möglichen Haftungsfragen, die im Zusammenhang mit der
Geldkarte entstehen könnten, muss man durch eine analoge Auslegung der
Debitkartenregelung klären.
Die GiroCard kontaktlos (laut AGB mit
Eigennamen girocard) bedeutet zunächst nichts anderes, als dass man seine Karte
nicht mehr viel Mal umdrehen muss, bis man die richtige Richtung gefunden hat,
in der sie in den Schlitz des Lesegerätes eingeführt werden muss. Man hält die
Karte jetzt lediglich vor das Lesegerät und der NFC-Funkchip
gibt die Daten weiter. Dabei funktioniert das alte Leseverfahren aber nach wie
vor weiter. Auch die PIN-Eingabe muss bei einem Zahlungsvorgang wie bisher
erfolgen, es sei denn, der eben zitierte Punkt 3 der AGB wurde tatsächlich
umgesetzt. Darin heißt es nämlich, und obwohl der Text weiter oben schon steht,
will ich ihn wegen seiner Bedeutung noch einmal wörtlich zitieren: Zum kontaktlosen
Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im
Rahmen des deutschen electronic-cash girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo
gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an
den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die
Eingabe einer PIN verlangt wird." Dieser Satz besagt, dass man
tatsächlich auch ohne Aufladen der Geldkarte ohne PIN-Eingabe zahlen kann. Und
damit habe ich nicht nur die befürchtete Sicherheitslücke, die direkt und ohne
Umwege zu meinem Girokonto führt. Und girocard steht hier in direktem
Einsatzbereich der Geldkarte, was eines der Systeme überflüssig macht.
Gleichzeitig mit der Girocard kontaktlos versucht man, eine 20 Jahre
alte Totgeburt namens Geldkarte durch Umbenennung in girogo zu reanimieren
und ihr gleichzeitig ebenfalls die "kontaktlos"-Fähigkeit zu verleihen. Man
kombiniert hier also die Debitkarte mit der Geldkarte, die man vorher mit einem
Guthaben aufladen muss. Das ist so abstrus und abwegig, dass ich es erst nicht
zur Kenntnis nehmen und danach nicht glauben wollte. Aber sogar die beiden
entsprechenden Websites sind identisch (vgl.
geldkarte.de,
girogo.de). Sogar in dem
ganz am Anfang zitierten Kontoauszug werden die "Geldkarte- und girogo-Zahlungen"
unter 4. synonym verwendet. Kein Wunder, dass bei dieser Vermischung
verschiedener Techniken ein totales Informationschaos entstehen musste.
Abgesehen von dem betriebswirtschaftlichen Unsinn, der damit verbunden ist,
hätte man sich die Kosten für die Geldkartenfunktion sparen und statt dessen die
Kontoführungsgebühren wieder auf ein vertretbares Maß absenken sollen. Die
Hoffnung, dass sich die girogo genannte Geldkarte jetzt doch durchsetzen wird,
dürfte wohl der Phantasie der Entscheidungsträger entsprungen sein und mit der
Wirklichkeit nicht viel zu tun haben. Wenn die Debitfunktion der neuen
SparkassenCard die Zahlung von Kleinbeträgen ohne PIN-Eingabe ermöglicht, dann
überschneiden sich die Einsatzmöglichkeiten der Zahlungssysteme zu fast 100% und
es stellt sich mir die Frage, wer dann überhaupt noch die Geldkarte benutzen
soll. Die Akzeptanz ging ja bereits ohne die neue Konkurrenz aus dem eigenen
Haus gegen null. Es sind für die Geldkarte / girgo nur noch Nischenanwendungen
denkbar, die eine solch aufwändige "Einführung" kaum rechtfertigen dürften. Was
sich die Entscheidungsträger hier gedacht haben, kann ich mir beim besten Willen
nicht vorstellen.
Warum das funktionelle Nebeneinander nicht kommuniziert
wurde, kann nur vermutet werden. Wenn ich mich in die Lage der für die
Doppelfunktionalität verantwortlichen Manager versetze, würde ich aber
vielleicht auch nicht wollen, dass das jemand genau so versteht.
Ich bin
inzwischen davon überzeugt, dass die Verantwortlichen der KSK diese Vermischung
von girocard kontaktlos (oder SparkassenCard kontaktlos) mit dem
Reanimierungsversuch der Geldkarte selbst gedanklich nicht getrennt bekommen.
Ansonsten hätte man das den Kunden doch ganz einfach erklären können und das
ganze Informationswaterloo wäre vermeidbar gewesen. Aber selbst der Sparkassen-
und Giroverband, von dem wohl die Technik als auch die Muster-AGB stammen,
scheint von diesem Gedankenknoten nicht verschont worden zu sein. Sonst wäre in
den AGB und auch in der Kommunikation den Kunden gegenüber doch eine sorgfältige
Trennung der beiden so unterschiedlichen Verfahren zu erwarten gewesen. Was
statt dessen dabei herausgekommen ist, kann man ja weiter oben sehen.
Wenn man also die Geldkarte erst aufladen muss, kann man sie (wie bisher)
getrost vergessen und ignorieren. Denn die girocard erfüllt ja exakt den
gleichen Zweck. Aber die Frage, ob mit der kontaktlosen SparkassenCard bis 25 €
tatsächlich ohne PIN bezahlt werden und ob man das sperren kann, sollte schon
noch beantwortet werden. Denn genau das wird bei den sparsamen Ausführungen der
KSK nicht deutlich. Soweit eine PIN-Eingabe bei ALLEN Beträgen
obligatorisch bleibt, habe ich gegen die girocard kontaktlos-Funktion keine
großartigen Bedenken vorzubringen. Dann hätte ein lapidares Satz (Als Vorschlag:
"Sie können an entsprechend ausgerüsteten Kassen jetzt auch kontaktlos bezahlen.
Alles andere ändert sich nicht.") zur Information gereicht. Die girogo-Fähigkeit
der Karte ist, abgesehen vom Namen, entgegen der KSK Aussage überhaupt nichts
Neues und hätte daher keiner Erwähnung bedurft. Aber wenn man seitens der KSK
tatsächlich die Hoffnung hegen sollte, girogo könne tatsächlich gegen alle
Erwartung zu einem Erfolg werden, hätte man den potenziellen Anwendern doch
ausführlicher die Gründe für die Nutzung dieser Funktion erklären müssen und
auch, welche Sicherheitsvorkehrungen dazu getroffen wurden.
Und noch eine
Anmerkung zum Schluss: Wenn tatsächlich eine girocard kontaktlos UND
eine girogo kontaktlos Geldkartenfunktion gleichzeitig aktiv sind, welche hat
dann Vorrang bei Kleinbeträgen, wenn ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist?
Auch so eine, wenn auch möglicherweise nebensächliche Frage, die hätte geklärt
werden sollen (Vergleiche hierzu einen
Artikel im IT-Finanzmagazin). Und wenn man mit der Debitfunktion kontaktlos
(und vielleicht bis 25 € auch ohne weitere PIN-Eingabe) bezahlen kann, wann
ergibt die Geldkartenfunktion überhaupt noch einen Sinn?
Um dem Ganzen noch einmal in aller Kürze auf den Grund zu
gehen: Es gibt jetzt zwei, in den Anwendungsbereichen bei Kleinbeträgen
identische, unterschiedliche Zahlungssysteme auf der SparkassenCard. Beide
können ohne PIN-Eingabe und kontaktlos bis 25 € (nach AGB bis
50 €) genutzt werden.
girogo ist die alte Geldkarte und
muss vor Zahlung mit einem ausreichenden Guthaben aufgeladen worden sein.
girocard ist eine Debitfunktion, geleistete Zahlungen werden
direkt dem Girokonto belastet.
Zwei unterschiedliche Zahlsysteme, zwei sehr
ähnliche Namen. Ein völlig überflüssiges Zahlsystem (girogo), das dank
zusätzlich falscher Bezeichnung bei der Auslieferung zu einer unendlichen
Verwirrung geführt hat und betriebswirtschaftlicher Wahnsinn ist. Ich gehe noch
einmal an den Anfang dieses Artikels und an den Beginn meiner Verwirrung zurück
und zitiere noch einmal die Passage aus dem der neuen SparkassenCard beigefügten
Anschreiben der Kreissparkasse Euskirchen:
wir freuen uns, Ihnen Ihre neue SparkassenCard überreichen zu können. Künftig können Sie Kleinbeträge bis 25,-- € schnell, bequem und sicher auch kontaktlos bezahlen. Wo Sie Ihre Karte kontaktlos einsetzen können, erkennen Sie an dem neuen girogo-Logo. Was Sie sonst noch zu girogo und insbesondere zum Datenschutz und der Sicherheit des Verfahrens wissen sollten, erfahren Sie im Internet unter www.sparkasse.de/girogo oder in Ihrem Beratungscenter.
Hätte dort statt girogo korrekterweise girocard gestanden,
wäre einiges klarer geworden. Aber selbst dann wären ein paar weiterführende
Sätze angebracht gewesen.
Eine Funktion, die Zahlungen ohne mein Zutun in
Form einer PIN-Eingabe ermöglicht, lehne ich aus Gründen der Sicherheit nach wie
vor ab. Insbesondere, da ich jetzt gelernt habe, dass meine ursprüngliche
Befürchtung, dass solche Zahlungen direkt zu Lasten meines Kontos gehen, richtig
waren. Gegen eine sichere kontaktlose Zahlung habe ich keine Einwände. Wenn es
die KSK also schaffen sollte, nur das Zahlen ohne PIN zu sperren, wäre ich
zufrieden.
Hier noch ein Link zum Thema kontaktlos zahlen:
s-kontaktloszahlen.de/privatkunden.
Was hinsichtlich der Sicherheit aufgeführt wird, ist allerdings ebensowenig
überzeugend wie Ausführungen auf den anderen aufgeführten Seiten. Aber
hier werden wenigstens die unterschiedlichen Zahlungssysteme sauber
auseinandergehalten.
Hier die ausführliche Antwort der Kreissparkasse Euskirchen, die sich hier wirklich Mühe gegeben hat, die aber leider auch Fragen offen lässt:
Kreissparkasse Euskirchen
Herrn
Gregor Jonas
9.
November 2017
Funktionen der Sparkassen-Card
Sehr geehrter Herr Jonas,
wir kommen zurück auf das am 27.10.2017
zwischen Ihnen und dem Linksunterzeichner geführte Telefonat, Ihre E-Mail vom
gleichen Tage sowie auf die vorausgegangene Korrespondenz.
Zunächst bedauern
wir Ihre Unzufriedenheit über die Informationen zu Zahlungsvorgängen mit der
Sparkassenkarte. Bitte erlauben Sie uns nachstehend einige erläuternde Hinweise:
1.
Zu den Sonderbedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören
die "Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)". Sowohl die
Zahlungsfunktion als Debitkarte als auch die als Geldkarte sind in diesen
Bedingungen beschrieben. In beiden Fällen ist jetzt die Möglichkeit hinzu
gekommen, die Karte kontaktlos einzusetzen. Unter Hinweis auf die
vorausgegangenen Schreiben weisen wir nochmals darauf hin, dass die Funktion des
kontaktlosen Bezahlens bei der Karte Ihrer Ehefrau deaktiviert ist und wir
dies ebenfalls vorgemerkt haben, wenn für Ihr Konto im Laufe des kommenden
Jahres die Ersatzkarte geliefert wird. Dies bedeutet, dass der elektronische
Empfang der entsprechenden Signale des Händlerterminals deaktiviert ist.
Insoweit bedauern wir, dass wir Ihre Mitteilung vom 7.10.2017 nicht entsprechend
Ihren Vorstellungen interpretiert haben.
Sofern Sie künftig jedoch wieder
kontaktlos zahlen möchten, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis, damit wir
die Funktion wieder aktivieren können.
2.
Gemäß den "Bedingungen für
die Sparkassen-Card (Debitkarte)" in der Fassung 13. Januar 2018 (A Garantierte
Zahlungsformen, I Geltungsbereich, Ziffer 3 Abs.l) können im Rahmen des
deutschen girocard-Systems Zahlungen bis zu 50,— € pro Bezahlvorgang geleistet
werden, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen
Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. Damit wird in den Bedingungen
eine Regelung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde hinsichtlich des
Höchstbetrages umgesetzt.
Technisch wird diese neue Höchstgrenze jedoch
zunächst noch nicht verändert. Hinsichtlich der Geldkartenfunktion können an den
GeldKarte-/ girogo-Terminals des Handels- und Dienstleistungsbereichs, die
zusätzlich mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind und deshalb auch
Verfügungen im Rahmen des girocard-Systems unterstützen, weiterhin Zahlungen bis
zu 25,- € ohne PIN-Eingabe geleistet werden. Höhere Verfügungen können an diesen
Terminals nur als girocard-Zahlung mit PIN-Eingabe erfolgen. An allen
ausschließlich mit dem GeldKarte- und / oder dem girogo-Logo gekennzeichneten
Terminals sind Verfügungen mit der GeldKarte im Rahmen des gespeicherten
Guthabens auch über 25,- € ohne PIN-Eingabe möglich (A Garantierte
Zahlungsformen, III Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten, Ziffer 2.4).
3.
Wie Ihnen der Linksunterzeichner bereits telefonisch mitgeteilt hat,
ist es aus technischen Gründen leider nicht möglich, das kontaktlose Bezahlen
dahingehend zu modifizieren, dass zusätzlich immer die PIN eingegeben werden
muss.
4.
Sofern Sie eine Zahlung an einem Terminal tätigen, das
sowohl die Geldkartenfunktion als auch die girocard-Funktion unterstützt, wird
die Zahlung vorrangig über die Geldkartenfunktion (vorab geladenes Guthaben auf
dem Chip) abgewickelt. Wenn dies nicht möglich ist, erfolgt eine Ausführung über
die girocard-Funktion (Abbuchung direkt von Ihrem Konto).
5.
Wir
haben Ihre kritische Wertung zur Geldkartenfunktion zur Kenntnis genommen.
Sicherlich hat sich die Kreditwirtschaft hiervon eine stärkere
Marktdurchdringung versprochen. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die
Geldkartenfunktion in einigen Bereichen im Einsatz ist und sich aus vielfältigen
Gründen als sehr nützlich erweist, so z.B. bei der SVE (Stadtverkehr
Euskirchen), in Betriebskantinen sowie in Stadien.
6.
Schließlich
möchten wir auf die Haftungsregelung eingehen; die entsprechende Regelung in den
Sonderbedingungen haben Sie im Internet wiedergegeben. Hierin heißt es u.a.
"Eine Übernahme des vom Kontoinhaber zu tragenden Schadens durch die Sparkasse
erfolgt nur, wenn der Kontoinhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung
glaubhaft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet." Dies bedeutet nicht,
dass Sie "beweispflichtig" sind, zumal an eine Glaubhaftmachung geringere
Maßstäbe als an einen juristischen Beweis angelegt werden. Zudem können Sie
davon ausgehen, dass ein etwaiger Schadensfall in unserem Hause kundenfreundlich
behandelt würde.
7.
In Ihrem Schreiben vom 17.10.2017 erklären Sie,
dass Ihnen der Betrag von 25,- € suggeriert, dass wir dem "System selbst nicht
wirklich trauen können". Dieses ist so nicht zutreffend. Wir sehen jedoch
insbesondere im Falle des Verlustes einer Karte ein entsprechendes
Schadensrisiko, welches wir im Kundeninteresse aber auch in unserem eigenen
Interesse gering halten wollen.
Als Anlage fügen wir Ihnen die „FAQ für
Privatkunden zu girocard kontaktlos" bei.
Wir hoffen, dass damit Ihre Fragen
zufriedenstellend beantwortet sind. Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung von
Rückfragen zur Verfügung. Wie der Linksunterzeichner Ihnen bereits telefonisch
mitteilte, stehen wir auch gerne für ein persönliches Gespräch in unserem Hause
zur Verfügung; eine vorherige Terminabstimmung wäre dann sicherlich sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Grundsätzlich wird hier einiges erklärt. Was leider fehlt ist eine Erklärung, warum man den Kunden nicht von Anfang an vollständig informiert hat. Und selbst in dem obigen Schreiben ist es ohne Hintergrundkenntnisse nicht ganz einfach zu verstehen, dass es zwei grundsätzlich unterschiedliche Systeme betrifft. Zur Ehrenrettung der KSK sei aber zugestanden, dass das durch die vorherige Korrespondenz auch nicht mehr nötig war. Es ist ja eine Antwort an mich und kein Entwurf für eine allgemeine Erläuterung...
Insofern bleibt mir ein Kritikpunkt: In der in Ziffer 1 des obigen Schreibens zitierten Vorschrift aus den AGB sind gerade nicht girocard UND girogo genannt. Dort ist explizit ausgeführt, dass die Sparkassencard eine Debitkarte ist. Und konsequenter Weise ist dort auch nur die girocard und das girocard-Logo aufgeführt. girogo (also die Geldkarte) ist eine Prepaid-Funktion, die dort NICHT geregelt ist.
Der KSK möchte ich für ihre freundliche und konstruktive Bemühung dennoch ausdrücklich danken.
Um der KSK Euskirchen Genüge zu tun, soll noch der letzte Kritikpunkt angesprochen und ausgeräumt werden. Anfang Dezember bekam ich diesbezüglich noch einmal ein Schreiben mit dem Inhalt, dass die Geldkarte doch in Ziffer I, Punkt 3 der "Bedingungen für die Sparkassencard" geregelt sei. Folglich habe ich das noch einmal nachgeprüft und dabei festgestellt, dass die immer von mir zu Grunde gelegte Passage nur ein Auszug aus der vollständigen Regelung darstellte. Besonders dumm (für mich) ist, dass hierauf tatsächlich in der Einleitung hingewiesen wird, ich das aber überlesen oder zumindest nicht bewusst wahrgenommen habe. Möglicherweise hätte es mir auch anhand nicht vorhandener Ziffern auffallen können. Aber zu meiner Ehrenrettung sei erwähnt, dass in vielen, überarbeiteten Vorschriften Ziffern weggefallen sind, ohne dass deshalb der gesamte Text neu durchnummeriert worden wäre. Daher habe ich der KSK nochmals eine Mail geschrieben und mich für diesen Lapsus entschuldigt:
[Sehr geehrte...]
inzwischen habe ich herausgefunden,
worin unsere Differenzen bezüglich Ihrer AGB wurzeln:
Ich habe mich immer
auf die von Ihnen kürzlich kommunizierte Fassung [der Änderungen] 2018 bezogen.
Dort sind aber, wie ich gerade bei einem Vergleich mit der auf Ihrer Homepage
veröffentlichten aktuellen Fassung festgestellt habe, nur Auszüge enthalten.
Darauf wird sogar in der Einleitung hingewiesen, was ich aber übersehen hatte.
Also kein Wunder, wenn ich die Regelungen zur Geldkarte nicht finden konnte, sie
sind da nicht enthalten.
Es handelt sich also in diesem Punkt um einen Fehler
meinerseits, zumindest aber um ein Missverständnis und ich möchte mich für den
dadurch verursachten Aufwand entschuldigen.
Ich wünsche Ihnen und Ihren
Kollegen/Innen eine besinnliche Adventszeit und ein frohes Weihnachtsfest!
Nette Grüße
Gregor Jonas
© 2017 Gregor Jonas
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