DEUTSCHER BUNDESTAG |
11011 Berlin, 16.07.2003, |
| Petitionsausschuss | |
| Pet 4-15-07-40324-009544 (Bitte bei allen Zuschriften angeben) |
Fernruf
(030) 227-32478 Telefax (030) 227-30015 |
Herrn
Gregor Jonas
53881 Euskirchen
Betr.: Unterhaltsrecht
Bezug: Mein Schreiben vom 16.07.2003
Anlg.: - 1 -
Sehr geehrter Herr Jonas,
als Anlage übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausführungen sehe ich Ihre Eingabe - vorbehaltlich einer gegenteiligen Äußerung Ihrerseits - als abschließend beantwortet an.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Rainer Waldach)
[Jetzt folgt die Anlage:]
Bundesministerium der JustizGeschäftszeichen: I A 3 - 3470/2 II -
11 922/2003 |
Berlin, den 03. September 2003 Postanschrift: |
|
|
Telefon: bei Durchwahl: Telefax |
0 18 88 5 80 - 0 (030) 20 25 - 70 0 18 88 5 80 - 83 46 (030) 20 25 - 83 46 0 18 88 5 80 - 95 25 (030) 20 25 - 95 25 |
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Sekretariat des Petitionsausschusses
des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin
| Betr.: | Unterhaltsrecht
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| hier:
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Eingabe des Herrn Gregor Jonas, 53881 Euskirchen, vom 02. Juli 2003 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages |
| Bezug: | Ihr Schreiben vom 16.
Juli 2003 - Pet 4 - 15 - 07 - 40324 - 009544 -
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| Anlg.: | -2 - |
Der Petent erbittet mit seiner Eingabe "die
Beantwortung einiger Fragen" zum Kindesunterhaltsrecht, mit denen er im
Wesentlichen die rechtfertigenden Grundlagen des bestehenden, durch die
Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte konkretisierten Rechts
problematisiert.
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
| 1. | Das Bürgerliche Recht beschränkt sich
auf eine Regelung der Grundstrukturen der unterhaltsrechtlichen
Beziehungen zwischen Verwandten. Es stellt damit den Betroffenen und im
Streitfall den zur Entscheidung angerufenen Gerichten ein den
individuellen Verhältnissen anzupassendes Ordnungssystem zur Verfügung,
dessen grundlegende Wertungen im Einzelfall zu konkretisieren sind. Das
Unterhaltsrecht ermöglicht daher eine flexible, den veränderlichen
Verhältnissen angepasste und einzelfallbezogene Rechtsanwendung, um zu
möglichst gerechten Ergebnissen zu gelangen.
In der unterhaltsrechtlichen Praxis finden verbreitet Tabellen und Leitlinien Anwendung, die als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dem Bedürfnis nach Interpretation und Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts Rechnung tragen. Sie beruhen auf Koordinierungsgesprächen der Mitglieder der mit Unterhaltsfragen befassten Spruchkörper der Obergerichte und haben gesetzesauslegenden Charakter. Ihnen kommen Funktionen zu, zur Rechtsvereinheitlichung, Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung beizutragen, ohne den Individualisierungsgrundsatz des Unterhaltsrechts zu vernachlässigen. Tabellen und Leitlinien berechtigen aber nicht zu einer starren Schematisierung: Die mit ihrer Hilfe gewonnenen Ergebnisse sind an den Grundsätzen des Unterhaltsrechts zu messen und ggf. nach den Umständen des Einzelfalles zu korrigieren (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 -, veröffentlicht in der "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" - FamRZ - 1983, 678; ebenso BGH, FamRZ 1986, 151). Das zur Streitentscheidung angerufene Gericht ist nicht gehindert, von den sich aus den unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien ergebenden, auf typische Fälle zugeschnittenen Werten abzuweichen, soweit dies durch die Umstände des Einzelfalles geboten ist (BGH, FamRZ 1992, 795; 1993, 43). Im Bereich des Kindesunterhaltsrechts ist es zwischenzeitlich zu einer weitgehenden Vereinheitlichung der Tabellen, und zwar auf der Grundlage der von den Mitgliedern der Familiensenate des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf herausgegebenen "Düsseldorfer Tabelle", gekommen.
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| 2. | Das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) entält demgemäß keine präzis-konkreten Festlegungen
hinsichtlich des durch die Gewährung von Unterhalt zu befriedigenden
Bedarfs.
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| 2.1 | Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der
Unterhalt den gesamten Lebensbedarf (Umfang des Bedarfs), der gemäß §
1610 Abs. 1 BGB entsprechend der Lebensstellung des Bedürftigen zu
bemessen ist (Niveau der Bedarfsbefriedigung). Minderjährige Kinder haben
noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt, so dass in der
unterhaltsrechtlichen Praxis für deren Unterhaltsbemessung regelmäßig
auf die Lebensstellung der Eltern abgestellt wird (BGH, FamRZ 1981, 543),
die sich in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausdrückt. Dies
folgt aus dem Gedanken der ökonomischen Einheit der Familie sowie der
Verknüpfung der Schicksale der Familienangehörigen auch im
wirtschaftlichen Bereich. Leben die Eltern getrennt oder sind sie
geschieden, so wird regelmäßig allein auf die Verhältnisse des
Elternteils abgestellt, der den Unterhalt durch die Zahlung einer
Geldrente zu erbringen hat - barunterhaltspflichtige Elternteil - (BGH,
FamRZ 1983, 473; 1984, 39).
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| 2.2 | Die von den Gerichten entwickelte
Praxis ist sachgerecht und fügt sich in das Gesamtsystem des
Unterhaltsrechts, das von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Bar-
und Bereuungsunterhalt geprägt ist, ein.
Für die Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Kindes haben beide Eltern als gleich nahe Verwandte teilschuldnerisch einzutreten. Dabei erfüllt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil hat in diesen Fällen seiner Unterhaltspflicht durch die Zahlung einer Geldrente nachzukommen. Aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass Betreuungsunterhalt und Barunterhalt einander grundsätzlich gleichwertig sind. einen zusätzlichen Beitrag zum Barunterhalt des Kindes hat der betreuende Elternteil grundsätzlich nicht zu leisten. Mit der gesetzlichen Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes kaum möglich, auf jeden Fall jedoch nicht praktikabel ist. Ausgehend von diesem - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: verfassungsgemäßen - Grundprinzip lässt sich ein rechtfertigender Grund dafür nicht erkennen, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil mit einem höheren Kindesunterhalt (z.B. infolge der Zusammenrechnung der beiderseitigen Einkommen) nur deshalb belastet wird, weil der betreuuende Elternteil auch erwerbstätig ist, dessen Einkommen aber auf Grund der Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zu einer teilweisen Abwälzung des festgesetzten Barunterhalts auf den betreuenden Elternteil führt. Ein solches Ergebnis wäre genauso wenig einzusehen wie die gegenteilige Folge, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil beim Barunterhalt entlastet wird, weil der betreuende Elternteil hinzu verdient.
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| 2.3 | Dies alles bedeutet im Übrigen nicht,
dass die wirtschaftliche Situation des betreuenden Elternteils, in dessen
Haushalt das Kind lebt, nicht doch (mittelbar) auf die Lebensstellung des
Kindes Einfluss nimmt. Denn durch die Haushaltsaufnahme und durch die
Besonderheiten des Zusammenlebens und gemeinsamen Wirtschaftens teilt das
Kind im Wesentlichen den durch die Einkünfte des sorgeberechtigten
Elternteils als Haushaltsvorstand geprägten Haushaltsgemeinschaft.
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| 3. | Dass ein durchnormiertes Rechtsgebiet
(etwa das Unterhaltsvorschussgesetz, UVG) auf ein anderes Rechtsgebiet,
das (wie z.B. das Unterhaltsrecht) ganz wesentlich auf konkretisierungsbedürftigen
gesetzlichen Generalklauseln beruht, Bezug nimmt, ist nicht ungewöhnlich.
Es stellt weder die Legitimation des einen noch des anderen Rechts in
Frage. Vergleichbare Verhältnisse gibt es auch im Verhältnis zwischen Unterhaltsrecht
und Steuer- sowie Sozialversicherungsrecht oder im Verhältnis zwischen
dem Sozialversicherungsrecht und dem Arbeitsrecht.
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| 4. | Unterhalt dient der Befriedigung des
Lebensbedarfs aus den verfügbaren Mitteln. Er wird auf der Grundlage der
tatsächlichen Bedarfsbefriedigung bereiten Einkünfte und sonstigen
Vorteile bemessen, wobei es auf die Herkunft der Mittel und auf deren
etwaige Zweckbindung nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr deren
objektive Eignung, der Befriedigung des Bedarfs der Angehörigen der
Unterhaltsgemeinschaft zu dienen.
Über die Höhe der unterhaltsrechtlich relevanten Mittel hat der auf Gewährung von Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil auf Verlangen in erforderlichem Umfang Auskunft zu erteilen (§ 1605 Abs. 1 BGB). Nach dem unterhaltsrechtlichen Prinzip der Totalerfassung aller Einkünfte und Vorteile kommt es für die Unterhaltsbemessung nicht auf die Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne an. Dem Steuerrecht liegt eine spezifisch abgabenrechtliche Betrachtung der Einkünfte zu Grunde, die nicht auf das eigenständige Unterhaltsrecht übertragen werden kann. Daher ist in der Rechtsprechung zutreffend klargestellt worden, dass der Unterhaltspflichtige seiner Auskunftspflicht nicht immer bereits dann nachkommt, wenn er lediglich den Steuerbescheid vorlegt (OLG Hamm, FamRZ 1980, 455).
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| 5. | Unterhalt wird nach der Maßgabe der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geschuldet, die sich in der Summe
aller zur Bedarfsbefriedigung zur Verfügung stehenden Mittel ausdrückt.
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| 5.1 | Den vorstehenden Grundsätzen
entspricht es, dass unter Umständen auch auf Gesetz beruhende
Unterhaltsansprüche des Verpflichteten, die dieser gegen Dritten hat, der
Feststellung seiner Leistungsfähigkeit zu Grunde gelegt werden müssen
(BGH, FamRZ 1980, 555; OLG Hamm, FamRZ 1992, 91; 1996, 1234; 1998, 983).
Allerdings ist es - entgegen der offensichtlichen Annahme des Petenten -
nicht so, dass ein Unterhaltsverpflichteter deswegen (höhere)
Unterhaltsansprüche gegen einen Verwandten oder einen Ehepartner hat,
weil er selbst einem Dritten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist
(BGH, FamRZ 1985, 273, 275).
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| 5.2 | Unterhaltsverpflichtungen des auf die
Gewährung von Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Elternteils
gegenüber seinem neuen Ehegatten werden bei der Feststellung seiner
Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Einfluss auf die Höhe des
geschuldeten Unterhalts hat dies jedoch nur im sogenannten Mangelfall,
also dann, wenn der Verpflichtete mit dem nach Sicherstellung des
Eigenbedarfs verfügbaren Mitteln nicht in der Lage ist, die
Unterhaltsansprüche des neuen Ehegatten sowie die Ansprüche des
unterhaltsberechtigten Kindes voll zu befriedigen. Hier gilt, dass die
Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder und dieser rechtlich
gleich stehender Kinder den Unterhaltsansprüchen des Ehegatten
gleichrangig sind. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die verfügbaren Mittel
nach Maßgabe der Relation der vollen Ansprüche zueinander zu verteilen
sind. Im Übrigen geht der Anspruch auf Ehegattenunterhalt den
Unterhaltsansprüchen, die Verwandte gegen den Unterhaltsverpflichteten
geltend machen, im Rang vor (§ 1609 Abs. 2 BGB).
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| 6. | Besteht die schwerwiegende Besorgnis,
dass der Kindesunterhalt nicht seinem Zweck entsprechend verwendet wird, so
kann der Unterhaltsverpflichtete nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen,
dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art als durch
Barleistung gestattet wird. Das Gesetz macht die Wahrnehmung dieses Rechts
davon abhängig, dass besondere Gründe die Gewährung des Unterhalts in
anderer Art rechtfertigen. Besondere Gründe für eine andere Art der
Unterhaltsgewährung können auch in der Person des Berechtigten liegen.
Als Beispiel wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur ausdrücklich
genannt, dass der Berechtigte wegen Neigung zur Verschwendung oder
leichtsinniger Lebensweise nicht in der Lage ist, Monatsbeträge
bedarfsgerecht aufzuteilen. Entsprechendes könnte auch dann gelten, wenn
diese Voraussetzung auf den betreuenden Elternteil zutrifft.
Es dürfte jedoch auf der Hand liegen, dass entsprechende Initiativen des Unterhaltsverpflichteten ein ohnehin häufig konfliktorientiertes Verhältnis mit weiterem Streitstoff belasten würde.
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Da das geltende Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs für einen angemessenen Ausgleich der Interessen von unterhaltsberechtigten und -verpflichteten Personen sorgt, vermag ich gesetzgeberischen Handlungsbedarf nicht zu erkennen.
Eine Durchschrift dieser Stellungnahme sowie die mir übersandte Eingabe sind beigefügt.
Im Auftrag
gez.
(Dr. Weis)
Den gesamten Vorgang können Sie auf der Startseite unter "Meckerecke | Recht und Petitionen | Kindesunterhalt" nachlesen.